Vorabanforderung der Steuererklärung: Finanzamt muss Aufforderung begründen

Vorabanforderung der Steuererklärung: Finanzamt muss Aufforderung begründen
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Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat grundsätzlich mehr Zeit für die Abgabe. Trotzdem kann das Finanzamt in bestimmten Fällen eine Vorabanforderung der Steuererklärung aussprechen und die Erklärung früher verlangen. Ein aktueller Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln zeigt jedoch: Eine solche Aufforderung darf nicht nur pauschal mit dem Gesetz begründet werden.

Das Finanzamt muss erkennen lassen, warum es gerade im konkreten Einzelfall eine frühere Abgabe für erforderlich hält. Für Steuerpflichtige und ihre Berater ist das wichtig, weil eine Vorabanforderung die reguläre Abgabefrist erheblich verkürzen kann.

Reguläre Abgabefristen für die Steuererklärung

Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, muss sie grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Die Steuererklärung 2025 ist daher bis zum 31. Juli 2026 abzugeben.

Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, gilt regelmäßig eine längere Frist. Dann endet die Abgabefrist grundsätzlich Ende Februar des übernächsten Jahres. Für die Steuererklärung 2025 wäre das der 28. Februar 2027. Da dieser Tag auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Frist auf den 1. März 2027.

Wann das Finanzamt eine Vorabanforderung aussprechen kann

Die gesetzliche Grundlage für die Vorabanforderung der Steuererklärung findet sich in § 149 Abs. 4 AO. Danach kann das Finanzamt Steuererklärungen vor Ablauf der regulären Frist anfordern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Vorabanforderung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder zu einer Nachzahlung von mehr als 10.000 Euro geführt hat.

Entscheidend ist jedoch das Wort „kann“. Das bedeutet: Das Finanzamt ist nicht automatisch verpflichtet, eine Steuererklärung vorzeitig anzufordern. Vielmehr muss es nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 5 AO.

Finanzgericht Köln: Pauschaler Gesetzesverweis reicht nicht aus

Das Finanzgericht Köln hat mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2026 entschieden, dass die bloße Nennung der gesetzlichen Vorschrift keine ausreichende Begründung für eine Vorabanforderung der Steuererklärung ist. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 K 2249/25 ging es um die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung 2024.

Das Finanzamt hatte den steuerlichen Berater des Klägers im September 2025 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2024 vorzeitig einzureichen. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass im Vorjahr eine Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder von mehr als 10.000 Euro entstanden war.

Das genügte dem Gericht nicht. Nach Auffassung des Finanzgerichts muss aus dem Schreiben erkennbar werden, weshalb die Behörde im aktuellen Veranlagungszeitraum und gerade im individuellen Fall eine frühere Abgabe verlangt.

Warum eine individuelle Begründung erforderlich ist

Eine Vorabanforderung der Steuererklärung ist ein Verwaltungsakt. Schriftliche oder elektronische Verwaltungsakte müssen nach § 121 AO begründet werden, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist.

Das Finanzgericht Köln beanstandete, dass das Finanzamt keine erkennbaren Ermessenserwägungen angestellt hatte. Es hätte zum Beispiel prüfen können, ob sich die Verhältnisse des Steuerpflichtigen im aktuellen Jahr geändert haben.

Relevant können etwa folgende Umstände sein:

  • Wegfall von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, etwa nach einem Immobilienverkauf
  • deutlich veränderte Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit
  • bereits angepasste Einkommensteuer-Vorauszahlungen
  • sonstige Veränderungen, die eine hohe Nachzahlung im aktuellen Jahr unwahrscheinlich machen

Fehlen solche Überlegungen vollständig, kann die Vorabanforderung rechtswidrig sein.

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

Vorschrift Bedeutung für die Vorabanforderung
§ 149 Abs. 4 AO Regelt die vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen
§ 5 AO Verpflichtet die Finanzbehörde zur pflichtgemäßen Ermessensausübung
§ 121 AO Regelt die Begründungspflicht für Verwaltungsakte

Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Das unterlegene Finanzamt hat Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 2/26 geführt. Damit ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend entschieden.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt offen, ob die Anforderungen des Finanzgerichts Köln in dieser Form bestätigt werden. Für die Praxis ist der Gerichtsbescheid dennoch bedeutsam, weil er deutlich macht: Eine Vorabanforderung der Steuererklärung darf nicht als bloßer Automatismus behandelt werden.

Was Betroffene tun können

Wer eine Vorabanforderung erhält, sollte das Schreiben genau prüfen. Enthält es nur einen allgemeinen Hinweis auf § 149 Abs. 4 AO, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen, kann eine Nachfrage beim Finanzamt sinnvoll sein.

Ob sich ein Einspruch oder ein finanzgerichtliches Verfahren lohnt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Praktisch kann es manchmal einfacher sein, die Steuererklärung früher zu erstellen. Das gilt besonders dann, wenn die Unterlagen bereits vollständig vorliegen und keine größeren Streitpunkte zu erwarten sind.

Fazit: Finanzamt muss Ermessen nachvollziehbar ausüben

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln stärkt die Rechte von Steuerpflichtigen und ihren Beratern. Eine Vorabanforderung der Steuererklärung ist zwar gesetzlich möglich, sie muss aber nachvollziehbar begründet werden. Ein bloßer Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus.

Solange der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden hat, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Betroffene sollten entsprechende Schreiben des Finanzamts dennoch nicht ungeprüft hinnehmen.

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