Wann bekomme ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?
Solange Ihr Kind noch nicht volljährig ist, erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld.
Für volljährige Kinder besteht der Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen etwa, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze noch nicht erreicht hat.
Seit 2007 ist die Altersgrenze für den Kindergeldbezug für Kinder in Ausbildung stufenweise gesenkt worden:
Für Kinder, die bis 1981 geboren wurden, gab es Kindergeld noch bis zum 27. Lebensjahr. Für Kinder, die bis 1982 geboren wurden, bis zum 26. Lebensjahr und für Kinder, die ab 1983 geboren sind, gibt es Kindergeld aktuell noch bis zum 25. Lebensjahr – sofern sie sich in einer Ausbildung befinden oder studieren (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Auch wenn sich das Kind in einer höchstens viermonatigen Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsschritten oder vor Beginn oder nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes befindet, wird weiterhin Kindergeld gezahlt.
Hat das Kind einen Zivildienst oder Grundwehrdienst abgeleistet, verlängert sich die mögliche Bezugszeit um die entsprechende Zeit des abgeleisteten Dienstes. Dies ist so, weil Sie in der Phase des Wehr- und Zivildienstes kein Kindergeld erhalten. Wenn Ihr Kind allerdings ein freiwilliges soziales Jahr leistet, wird der Bezug des Kindergeldes nicht unterbrochen, sofern es noch unter 25 ist.
Das gilt auch, wenn Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz findet.
Für volljährige Kinder gilt der Anspruch jedoch nur, wenn das Kind kein Einkommen über dem Grenzbetrag von derzeit 7.680 Euro (ab 2010: 8.004 Euro) bezieht.
Ist Ihr Kind bis 21 Jahre alt und arbeitsuchend gemeldet, haben Sie ebenfalls noch Anspruch auf Kindergeld und den steuerlichen Kinderfreibetrag.
Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und kein Einkommen über dem Grenzbetrag hat, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes müssen Sie jährlich bei der Familienkasse Angaben zur Ausbildung und zum Einkommen Ihres Kindes machen.
Tipp: Wenn Sie Ihr Kind finanziell unterstützen und im Laufe des Jahres Anspruch auf Kindergeld haben, können Sie den Unterhalt, für die Monate in denen Sie Kindergeld bezogen haben in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
(2010): Wann bekomme ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?
Wie lange bekomme ich Kindergeld für mein behindertes Kind?
Für ein behindertes Kind erhalten Sie zeitlich unbegrenzt Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge. Es gelten allerdings die Voraussetzungen:
Damit ein behindertes Kind bei den Eltern steuerlich berücksichtigt werden kann, darf es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten. Dabei muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein, um die steuerliche Berücksichtigung ohne Altersbegrenzung des Kindes in Anspruch nehmen zu können. Das Kind ist nicht in der Lage sich selbst zu unterhalten, wenn es wegen seiner Behinderung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und keine weiteren, ausreichenden Einkünfte oder Bezüge erhält.
Dies bedeutet, dass Ihr Kind nicht in der Lage sein darf, seinen Lebensunterhalt und einen Mehrbedarf wegen der Behinderung von seinem eigenen Einkommen zu bestreiten. Dies können Sie in der Regel mit dem Behindertenausweis belegen, in den das Merkmal „H“ eingetragen ist und wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt. Eine unmögliche Erwerbstätigkeit darf nicht auf eine schlechte Arbeitsmarktlage zurückgeführt werden können, sondern muss in der Behinderung des Kindes begründet sein.
(2010): Wie lange bekomme ich Kindergeld für mein behindertes Kind?
Wie kann ich den Behindertenpauschbetrag meines Kindes auf mich übertragen lassen?
Der Behindertenpauschbetrag steht eigentlich dem Kind zu. Er kann jedoch auf Sie als Elternteil übertragen werden, falls Ihr Kind vom Pauschbetrag keinen Gebrauch macht, weil es zum Beispiel keine eigenen Einkünfte hat. Die Übertragung des Pauschbetrages erfolgt in der „Anlage Kind“.
Sind Sie nicht verheiratet, geschieden bzw. leben getrennt, wird der Behindertenpauschbetrag jeweils zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt. Diese 50:50 Regelung kann auf Antrag beider Elternteile jedoch auch geändert werden.
Sind Sie jedoch verheiratet und wollen sich steuerlich getrennt veranlagen lassen kann, wird der Pauschbetrag zwingend jedem Elternteil zur Hälfte gewährt. Eine Änderung ist hier nicht möglich.
(2010): Wie kann ich den Behindertenpauschbetrag meines Kindes auf mich übertragen lassen?
Welche steuerlichen Freibeträge oder Berücksichtigungen gelten für behinderte Kinder?
Kindergeld, Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
Sie können für Ihr behindertes Kind auch über das 18. Bzw. 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld beziehen bzw. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nutzen, wenn die Behinderung Ihres Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Gleichzeitig haben Sie damit auch bei behinderten Kindern Anspruch auf weitere Steuervergünstigungen, die an das Kindergeld gekoppelt sind, z.B. Kinderzulage zur Eigenheimzulage oder zur Altersvorsorgezulage.
Behindertenpauschbetrag
Je nach Grad der der Behinderung steht jedem Behinderten ein Behindertenpauschbetrag zur Verfügung, mit dem alle laufenden, typischen und mit der Behinderung unmittelbar zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten werden. Dieser Betrag (zwischen 310 und 1.420 Euro) steht also auch Kindern zu.
Tipp: Eltern können sich den Pauschbetrag des Kindes übertragen lassen, wenn ihr Kind kein zu versteuerndes Einkommen hat.
Pflegepauschbetrag
Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen, wenn Ihr Kind im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H" hat oder in die Pflegestufe III eingestuft ist. Der Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro steht den pflegenden Eltern direkt zu.
Tipp: Der Pflegepauschbetrag ist ein jährlicher Pauschbetrag. Sie erhalten Ihn auch in ungekürzter Höhe, wenn Sie Ihr behindertes Kind nicht das komplette Jahr über gepflegt haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihr Kind unter der Woche in einem Heim untergebracht ist.
Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die sich aus der Behinderung Ihres Kindes ergeben, z.B. die Unterbringung in einem Heim oder die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst können Sie als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzen.
Tipp: Dies lohnt sich, wenn die Kosten weit höher sind als der Behinderten - und Pflegepauschbetrag, denn bei der Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastung müssen Sie auf den Pauschbetrag verzichten.
Kinderbetreuungskosten
Sie als alleinerziehendes Elternteil oder beide berufstätige Eltern können bis zu zwei Drittel Ihrer Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 EUR je Kind, absetzen. Dabei ist das Alter bei behinderten Kindern unerheblich.
Für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung ist eine amtliche Bescheinigung hierüber vorzulegen. Als Nachweis gilt in der Regel der Behindertenausweis, der Bescheid des Versorgungsamtes, der Rentenbescheid oder ein ärztliches Gutachten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Tipp: Lehnt die Familienkasse Ihren Antrag ab, gehen Sie aber davon aus, dass Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, sollten Sie innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Familienkasse wird dann noch einmal geprüft.
(2010): Welche steuerlichen Freibeträge oder Berücksichtigungen gelten für behinderte Kinder?
Wie und wann werden behinderte Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt?
Damit ein behindertes Kind bei den Eltern steuerlich berücksichtigt werden kann, darf es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten. Dabei muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein, um die steuerliche Berücksichtigung ohne Altersbegrenzung des Kindes in Anspruch nehmen zu können.
Die steuerliche Berücksichtigung gilt für folgende Punkte:
Behindertenpauschbetrag
Je nach Grad der der Behinderung steht jedem Behinderten ein Behindertenpauschbetrag zur Verfügung, mit dem alle laufenden, typischen und mit der Behinderung unmittelbar zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten werden. Dieser Betrag (zwischen 310 und 1.420 Euro) steht also auch Kindern zu.
Eltern können den Pauschbetrag des Kindes auf sich übertragen lassen.
Pflegepauschbetrag
Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen, wenn Ihr Kind im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H" hat oder in die Pflegestufe III eingestuft ist. Der Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro steht den pflegenden Eltern direkt zu.
Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die sich aus der Behinderung Ihres Kindes ergeben, z.B. die Unterbringung in einem Heim oder die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst können Sie als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzen.
Tipp: Dies lohnt sich erst, wenn die Kosten weit höher sind als der Behinderten - und Pflegepauschbetrag, denn bei der Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastung müssen Sie auf den Pauschbetrag verzichten.
Kindergeld, Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
Sie können für Ihr behindertes Kind auch über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld beziehen bzw. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nutzen, wenn die Behinderung Ihres Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Gleichzeitig haben Sie damit auch bei behinderten Kindern Anspruch auf weitere Steuervergünstigungen, die an das Kindergeld gekoppelt sind, z.B. Kinderzulage zur Eigenheimzulage oder zur Altersvorsorgezulage.
Kinderbetreuungskosten
Sind Sie alleinerziehend sind in einer Partnerschaft beide Elternteile erwerbstätig, können Sie Ihre Kinderbetreuungskosten bis zu zwei Drittel der Kosten, höchstens 4.000 EUR je Kind, absetzen. Dabei ist das Alter des Kindes unerheblich.
(2010): Wie und wann werden behinderte Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt?