Feldhilfen
Ich beantrage für die Einkünfte laut Zeile 32b die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer.
– Bitte Anleitung beachten. –
Wenn Sie unmittelbar oder mittelbar
- zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder
- zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und Sie durch eine berufliche Tätigkeit für diese Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,
können auf Antrag die Beteiligungserträge (Dividenden und sonstige Ausschüttungen) mit dem tariflichen Einkommensteuersatz besteuert werden. In diesem Fall wählen Sie hier "ja".
Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Eine Nachholung des Antrags nach erstmaliger Abgabe der Einkommensteuererklärung (z. B. im Einspruchsverfahren) ist für das betreffende Kalenderjahr nicht möglich. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen für die Beteiligung auch in den Folgejahren vor, gilt der Antrag, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den sie erstmalig gelten soll. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig. Bezeichnen Sie die Gesellschaft in Zeile 32. Sofern Sie den Antrag für weitere Beteiligungen stellen, erläutern Sie dies gesondert.
Sind Ihnen in diesem Zusammenhang Werbungskosten entstanden, ziehen Sie diese bei der Ermittlung der Einkünfte von den Erträgen ab und tragen das Ergebnis in Zeile 32 ein. Bitte beachten Sie, dass für die Einnahmen und Werbungskosten das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet. Eine entsprechende Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Der Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.
Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.
Bundesland
Geben Sie hier an, in welchem Bundesland sich das zuständige Finanzamt befindet.
Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:
- Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
- Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
- Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.
Wichtig: Ohne die Auswahl des Bundeslandes ist eine Auswahl des zuständigen Finanzamts nicht möglich.
Steuernummer
Tragen Sie hier die Steuernummer ein, unter welcher das Unternehmen oder die Gemeinschaft geführt wird.
Anzugeben ist hier die Steuernummer, die das Finanzamt zugeteilt hat, nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nach § 27a UStG).
Falls Sie mehrere Steuernummern haben, ist hier die Steuernummer des betreffenden Betriebes oder der Gesellschaft einzutragen.
Finanzamt
Wählen Sie hier das zuständige Finanzamt aus.
Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:
- Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
- Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
- Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.
Die von Lohnsteuer kompakt verwendete Auswahlliste basiert auf dem amtlichen Verzeichnis des Bundeszentralamtes für Steuern, in dem alle aktuellen Finanzämter aufgelistet sind.
In Klammern finden Sie auch die vierstellige Bundesfinanzamt-Nummer (BUFA-Nummer). Die letzten zwei bzw. drei Stellen der BUFA-Nr. bilden - je nach Bundesland - zugleich den ersten Zahlenblock Ihrer Steuernummer.