Mehr aus der Steuererklärung rausholen: Fortbildung im Fokus

Für die meisten Steuerpflichtigen lohnt sich eine Steuererklärung, ganz egal, ob es sich um Angestellte, Beamte, Handwerker oder Lehrer handelt. Für abhängig Beschäftigte ist dabei die Anlage N das wichtigste Formular. Hier werden alle Einnahmen eingetragen: Gehalt, Lohn oder Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld. Die Steuerlast lässt sich durch Werbungskosten (z.B. für eine Fortbildung) senken. Liegen diese über dem Pauschbetrag von 1.000 Euro, wirken sich die Kosten zusätzlich aus. Wann lohnt sich das Sammeln von Belegen? Und wo verstecken sich bei Fortbildungen oft vergessene, abzugsfähige Kosten? Dieser Beitrag liefert Tipps.

Kosten in beruflichem Zusammenhang generell abzugsfähig

Bei der Einkommensteuererklärung gilt ein Grundsatz: Abhängig Beschäftigte können die Ausgaben absetzen, die in direktem Zusammenhang mit ihrem Beruf stehen. Die sogenannten Werbungskosten gehören auf Seite 2 der Anlage N. Im Zusammenhang mit dem Beruf steht jede Ausgabe, die den Erhalt und die Sicherung der Einkünfte ermöglichen oder aber zum Erwerb von Einkünften dienen.

Der Pauschalbetrag von 1000 Euro im Jahr scheint auf den ersten Blick viel zu sein. Doch tatsächlich lässt sich dieser Betrag schon sprengen, wenn der Arbeitsplatz mehr als 15 km von Zuhause entfernt liegt. Ist das der Fall, wirkt sich jeder weitere Euro steuerlich aus.

Kredit: Verwendungszweck zählt

Dass Zinskosten steuerlich geltend gemacht werden können, ist allseits bekannt. Doch das gilt nicht für jeden beliebigen Kredit. Nehmen Steuerpflichtige einen Kredit auf, um sich eine Küche zu finanzieren oder in den Urlaub zu fahren, bleiben sie auf den Zinskosten sitzen. Doch es gibt berufliche Anlässe wie eine Fort- oder Weiterbildung, die dazu führen, dass sich ein Kredit steuerlich auswirkt.

Kredit zur Finanzierung eine berufliche Fortbildung

Wird ein Kredit aufgenommen, um sich beruflich fortzubilden, lässt sich dieser steuerlich geltend machen. Dabei muss es sich nicht um einen speziellen Weiterbildungskredit handeln. Auch ein Minikredit von 500 Euro oder ein Ratenkredit über eine größere Summe von mehreren Tausend Euro ohne explizite Zweckbindung im Kreditvertrag lässt sich ansetzen, wenn die berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht werden kann. Absetzbar sind in erster Linie die Zinskosten des Kredits.

Beschaffungskosten absetzen

Neben den Zinsen lassen sich Aufwendungen geltend machen, die im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme stehen. Das sind die so genannten Beschaffungskosten. Dazu gehören zum Beispiel Fahrkosten zur Bank, Parkgebühren, Portokosten für die Zusendung von Unterlagen oder Telefonkosten. Grundsätzlich müssen der Steuererklärung keine Belege mehr beigefügt werden, sodass Arbeitnehmer den Kostenansatz in der Steuererklärung auch dann vornehmen sollten, wenn sie die Belege verloren haben. Die Chancen stehen gut, dass die Kosten anerkannt werden. Sachbearbeiter haben aber das Recht, zur Prüfung der Angaben entsprechende Nachweise anzufordern. Können sie keine Nachweise vorlegen, werden die aufgeführten Kosten gestrichen und wirken sich somit nicht aus.

 

Zinsen und weitere abzugsfähige Kosten im Rahmen der Fortbildung

Wie beschrieben sind in erster Linie Zinsen abzugsfähig, die Tilgungen werden nicht anerkannt. Aber mithilfe des Kreditbetrages schaffen sich Verbraucher logischerweise entsprechendes Material für die Fortbildung an bzw. wenden Kosten auf, um die Fortbildung durchzuführen. Diese entstandenen Kosten wiederum sind selbstverständlich abzugsfähig, denn schließlich stehen sie ganz klar im Zusammenhang mit dem Beruf.

Besonderes Kennzeichen von Fortbildungskosten ist, dass sie erst nach einer erfolgten Berufsausbildung entstehen können. Das ist eine wichtige Unterscheidung, da Berufsausbildungskosten als privat veranlasst gelten und deshalb im Bereich der Sonderausgaben mit maximal 6000 Euro abzugsfähig sind. Fortbildungskosten hingegen sind beruflich veranlasst und deshalb in vollem Umfang steuerlich als Werbungskosten in der Anlage N einsetzbar. Ebenfalls als Fortbildungskosten definiert der Gesetzgeber Qualifizierungsmaßnahmen für den Wiedereinstieg nach einer längeren Pause, zum Beispiel nach dem Mutterschutz oder nach der Elternzeit.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten

Damit Fortbildungskosten abzugsfähig sind, sind die Inhalte der Kurse sowie der Teilnehmerkreis entscheidend. Wer eine Fortbildung wahrnimmt, sollte darauf achten, dass der Kurs auf die jeweilige Berufsgruppe passt. Es reicht nämlich nicht aus, wenn lediglich allgemeinbildende Inhalte vermittelt werden. Das erkennt der Fiskus nicht an und lässt entsprechend keinen Abzug zu. Steuerpflichtige sollten sich absichern und für die Steuererklärung eine Bescheinigung des Arbeitgebers bereithalten. Aus dieser Bescheinigung sollte die berufliche Veranlassung hervorgehen. Folgende Maßnahmen stuft der Gesetzgeber als steuerlich abzugsfähige Fortbildung ein:

  • eine Fortbildung im aktuellen Beruf
  • Maßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, die dazu dienen einen neuen Beruf zu erlernen
  • Maßnahmen im erlernten Beruf während einer Unterbrechungsphase (wenn der Kursteilnehmer aktuell nicht berufstätig ist)
  • Umschulungsmaßnahmen
  • ein Studium nach Abschluss einer Berufsausbildung
  • ein berufsbegleitendes Erststudium
  • ein Zweitstudium, dessen Kenntnisse später berufliche Relevanz haben
  • eine Promotion
  • eine Habilitation

Abzugsfähige Kosten einer Fortbildung

Viele der abzugsfähigen Kosten im Rahmen einer Fortbildung sind bereits in unserem Beitrag Fortbildungskosten präzisiert und können dort nachgelesen werden. Zusätzlich zu den dort genannten Positionen sind weitere Kosten absetzbar:

Kosten der Informationsbeschaffung

Zu den Kosten der Informationsbeschaffung gehören vor allem die Aufwendungen für Telefonate und Internetnutzung. Der Gesetzgeber akzeptiert hier grundsätzlich eine Pauschale von 20 Euro monatlich. Somit ist ein Betrag von 240 Euro pro Jahr möglich. Die Betonung liegt auf möglich, denn ob die zuständige Sachbearbeitung den Ansatz akzeptiert, hängt von der Glaubhaftigkeit ab. Trotzdem ist es ratsam, die Position aufzulisten und bei eventuellen Rückfragen eine schlüssige Erklärung zu liefern.

Kauf von Laptop oder Computer

Falls es erforderlich ist im Rahmen der beruflichen Fortbildung einen Laptop oder Computer anzuschaffen, sind diese Kosten ebenfalls absetzbar. Hier müssen Verbraucher besonders aufmerksam sein, denn es gibt eine wichtige Grenze zu beachten. Es handelt sich um die Grenze von 410 Euro netto (zzgl. MwSt.77,90 EUR = 487,90 Euro). In der Praxis heißt das, wenn der Computer maximal bei einem Gesamtpreis von 487,90 Euro inklusive Mehrwertsteuer liegt, wird die Kostenposition komplett in dem Jahr der Anschaffung in der Steuererklärung angegeben. Liegt der Kaufpreis darüber, muss er auf drei Jahre monatsgenau aufgeteilt werden.

Beispiel: Der PC kostet 720 Euro und wird im Oktober 2019 angeschafft. Im Jahr 2019 werden anteilig die Kosten für die Monate Oktober bis Dezember ( 3 x 20 Euro = 60 Euro) angesetzt. In den Jahren 2020 und 2021 werden jeweils 12 × 20 Euro = 240 Euro fällig. Im Jahr 2022 werden die noch fehlenden 9 × 20 Euro = gleich 180 Euro steuerlich geltend gemacht.

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