Schwarzarbeit: Risiko für Auftraggeber und Auftragnehmer

Schwarzarbeit: Risiko für Auftraggeber und Auftragnehmer
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Im realen Leben werden gelegentlich Handwerkerarbeiten und auch andere Tätigkeiten „schwarz“ erledigt, d.h. am Fiskus vorbei, ohne Rechnung nach BAT abgerechnet (bar auf Tatze). Offenbar eine Win-Win-Situation für beide Seiten: Der Auftraggeber spart die Mehrwertsteuer auf den Lohn, der Auftragnehmer spart seine Steuern auf den Lohn (Einkommen-, Kirchen-, Gewerbesteuer, Soli) und kassiert brutto für netto. Doch sind solche Geschäfte ohne Risiko? Natürlich nicht!

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und die Steuerfahndung machen Jagd auf Schwarzarbeit, den Beteiligten drohen empfindliche Bußgelder und Geldstrafen. Und es lauern auch noch Gefahren auf der Seite des jeweiligen Vertragspartners.

(1) Risiko auf Seiten des Auftraggebers

Wenn Handwerker oder Unternehmer eine mangelhafte Arbeit abliefern, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Rückerstattung des Lohns. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot von Schwarzarbeit gemäß § 134 BGB nichtig. Und die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Auftraggeber hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen (BGH-Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13).

Der Fall: Ein Hausherr hat einen Unternehmer beauftragt, die Auffahrt des Grundstücks neu zu pflastern. Hierbei wurde ein Werklohn vereinbart, der bar ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Die Arbeit war mangelhaft, der Unternehmer weigerte sich, die Mängel zu beseitigen. Hier hat der Unternehmer gegen seine steuerlichen Pflichten verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat.

Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Wegen dieser Verstöße ist der gesamte Werkvertrag nichtig.

(2) Risiko auf Seiten des Handwerkers

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig, kann der Unternehmer keinen Werklohn verlangen. Auch bei einer nur teilweisen Schwarzgeldvereinbarung ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig. Und deshalb hat der Handwerker keinen weiteren Zahlungsanspruch für seine Leistungen. Ferner kann er auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der „ungerechtfertigten Bereicherung“ verlangen (BGH-Urteil vom 10.4.2014, VII ZR 241/13).

Umgekehrt kann der Auftraggeber einen bereits gezahlten Werklohn grundsätzlich nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Auftragnehmers zurückverlangen (BGH-Urteil vom 11.6.2015, VII ZR 216/14). Ansprüche auf Arbeitslohn bestehen auch dann nicht, wenn die Schwarzarbeit erst nachträglich vereinbart wurde (BGH-Urteil vom 16.3.2017, VII ZR 197/16).

Der Fall: Eine Elektrofirma hat in einem Haus Elektroinstallationsarbeiten durchgeführt. Vereinbart war ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung. Der Eigentümer überwies 10.000 Euro und zahlte 2.300 Euro in bar. Der restliche offenstehende Betrag wurde nicht gezahlt. Die Firma klagte vor Gericht – und guckte anschließend in die Röhre. Das Gericht: Die Parteien hätten gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Wäre nur der Vertragsteil nichtig, in dem es um Schwarzarbeit geht, sei die Abschreckungswirkung des Gesetzes zu gering.

Aktuell hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Bauunternehmer für Sanierungsarbeiten aufgrund einer WhatsApp-Nachricht mit einer sogenannten „Schwarzgeldabrede“ keinen Werklohn bekommt (OLG Düsseldorf vom 21.1.2020, I-21 U 34/19).

Der Fall: In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte dieser an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F? kommt“. Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts steht dem Bauunternehmer kein Werklohn zu. Der zugrundeliegende Vertrag verstoße gegen § 1 SchwarzArbG, weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Die Richter waren davon überzeugt, dass mit „F?“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint war.

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