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Application for domestic tax liability


Please only complete the information on this page, if you do not have a domicile or habitual residence in Germany!



If you have your domicile or habitual residence in the tax year abroad, have moved into domestic income and want to benefit from the personal and family-related tax benefits, you must request that you be treated as fully liable to tax.


This is also possible if your spouse was domiciled or habitually resident in a EU / EEA country during the tax year, however in Germany are fully liable to tax or are treated on request as liable to income tax


Please submit with your tax documents the form "Certificate EU / EEA" or "certificate outside the EU / EEA" with a. In this form your competent foreign tax authority must certify your data.


Use personal and family-related tax benefits


It is personal for use and family-related tax benefits applied to be treated as fully liable to tax.

This text refers to the Steuererklärung 2014. You can find the version for the Steuererklärung 2024 at:
(2024): Application for domestic tax liability



Welche Voraussetzungen müssen erfülltt sein, damit die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden kann.

Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, können Sie sich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht), soweit Sie inländische Einkünfte haben.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Sie sind eine natürliche Person.
  • Sie haben inländische Einkünfte
  • Ihre Einkünfte unterliegen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht. Der Grundfreibetrag ist ggf. nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu kürzen.
  • Sie weisen die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nach. hierfür müssen Sie zusammen mit Ihren Steuerunterlagen den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" mit einreichen.

(2014): Welche Voraussetzungen müssen erfülltt sein, damit die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden kann.


Field help

Einkünfte, die nicht der dt. Einkommensteuer unterliegen

Geben Sie hier bitte die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Diese Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte zur Ermittlung Ihres Steuersatzes herangezogen werden, abe nicht zur Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens.

darin enthaltene Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen oder - im Fall von ausländischen Kapitalerträgen - unterliege

Geben Sie hier bitte die ausländische Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ein.

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34, 34b EStG

Geben Sie hier bitte die außerordentlichen Einkünfte nach §§ 34 und 34 b EStG an. Die Einkünfte dürfen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Staat, aus dem die Einkünfte stammen

Wählen Sie hier bitte den Staat, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen.

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

darin enthaltene außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34, 34b EStG

Geben Sie hier bitte die Summe der außerordentlichen Einkünften an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören beispielsweise:

  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • Veräußerungsgewinne
  • Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Außerordentlichen Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog.  "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet,  dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.


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