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Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was ist besser: IV/IV oder III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren?

Es gibt keine pauschale Antwort auf diese Frage. Die optimale Steuerklassenkombination hängt von Ihren individuellen Einkommensverhältnissen und finanziellen Prioritäten ab. Hier ein Überblick, wie die verschiedenen Kombinationen wirken:

IV/IV mit Faktorverfahren: Fair und ausgeglichen

  • Die Lohnsteuerbelastung wird nach dem tatsächlichen Verhältnis der Arbeitslöhne zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.
  • Ideal, wenn beide Partner Einkommen erzielen, aber unterschiedlich hohe Gehälter haben.
  • Pflicht zur Steuererklärung: Es wird sichergestellt, dass zu viel oder zu wenig gezahlte Steuer ausgeglichen wird.

III/V: Geringe Steuerabzüge im Kalenderjahr

  • Ein Ehepartner (Steuerklasse III) zahlt deutlich weniger Lohnsteuer, der andere (Steuerklasse V) zahlt dafür mehr.
  • Besonders vorteilhaft bei großen Einkommensunterschieden, wenn ein Partner den Hauptverdienst erzielt.
  • Achtung: Bei dieser Kombination besteht immer die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, um mögliche Nachzahlungen oder Rückerstattungen auszugleichen.

IV/IV: Einfach und ohne Steuererklärungspflicht

  • Beide Ehepartner zahlen jeweils nach dem gleichen Steuertarif, unabhängig von ihren Einkommen.
  • Geeignet für Partner mit ähnlichen Einkommen, da keine größeren Nachzahlungen oder Rückerstattungen zu erwarten sind.
  • Option: Überzahlte Steuer kann auf Antrag durch eine Steuererklärung erstattet werden.

Weitere Aspekte zur Steuerklassenwahl

  • Einfluss auf Lohnersatzleistungen: Die Steuerklassenwahl beeinflusst die Höhe von Entgelt- und Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Diese Leistungen basieren auf dem Nettoeinkommen, das von der gewählten Steuerklasse abhängt.
  • Wechsel der Steuerklassen: Ein Wechsel der Steuerklasse oder die Wahl des Faktorverfahrens im laufenden Jahr kann zu unerwarteten Auswirkungen führen, insbesondere bei:
    • Bezug von Lohnersatzleistungen
    • Altersteilzeit oder ähnlichen Vereinbarungen
  • Pflicht zur Steuerveranlagung:
    • Bei den Kombinationen III/V und IV/IV mit Faktorverfahren besteht immer die Pflicht zur Steuererklärung.
    • Für IV/IV ohne Faktorverfahren besteht diese Pflicht nur in bestimmten Fällen, wie z. B. bei hohen Nebeneinkünften.
  • Vorab-Beratung: Wenn Sie planen, Entgelt-/Lohnersatzleistungen in Anspruch zu nehmen oder bereits beziehen, sollten Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Sozialleistungsträger informieren. In der Altersteilzeit kann auch eine Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber sinnvoll sein.

Fazit: Die Steuerklassenwahl hat direkte Auswirkungen auf die monatliche Lohnsteuerbelastung und die Höhe von Lohnersatzleistungen. Sie beeinflusst jedoch nicht die Höhe der endgültigen Einkommensteuer, da diese auf

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