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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was zählt als berufliche Ausbildung?

Als berufliche Ausbildung, deren Kosten Sie als Sonderausgaben geltend machen können, gelten vor allem die erste Berufsausbildung (ausgenommen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses wie die klassische Lehre) oder ein Erststudium als Erstausbildung. Auch Aufwendungen zum Besuch allgemein bildender Schulen zum Erwerb der mittleren Reife oder des Abiturs gehören zu den Ausbildungskosten. Jede weitere Bildungsmaßnahme nach dem ersten Berufsabschluss ist eine Fortbildung, die Sie unbegrenzt als Werbungskosten abziehen können.

"Erstmalig" bedeutet, dass der Ausbildung keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Sind Sie bereits ohne eine abgeschlossene Ausbildung tätig und holen eine solche Qualifikation nach, ist dies also ebenfalls eine erstmalige Berufsausbildung, die unter den Sonderausgaben eingetragen werden muss. Seit 2015 ist der Begriff der "Erstausbildung" gesetzlich geregelt: Eine richtige Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die Ausbildung mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nur nach einer solchen Erstausbildung können die Kosten für die Zweitausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 6 EStG).

Nicht als Berufsausbildung akzeptiert wird hingegen, wenn Sie der Bildungsmaßnahme nur aus Interesse an der Allgemeinbildung oder zum Hobby nachgehen. Wenn Sie sich beispielsweise zum Übungsleiter ausbilden lassen, um in einem Sportverein gegen Geld zu unterrichten oder wenn Sie als Zahntechniker einen Fotokurs belegen, gilt dies nicht als Fortbildung.

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