Kann ich eine Steuerermäßigung bekommen für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen?
Ja, es gibt Steuerermäßigungen auch für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen. Die Übungsleiterpauschale gilt nur für pädagogische oder pflegende Tätigkeiten.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts können Sie bis zu 840 Euro steuerfrei erhalten, ohne die Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale erfüllen zu müssen. Diese Aufwandsentschädigung ist für jede gemeinnützige Arbeit bis zu dieser Höhe steuerfrei.
Aktuell: Der Ehrenamtsfreibetrag wird gewährt, wenn die Tätigkeit "gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken" dient und in einer steuerbegünstigten Organisation oder einem gemeinnützigen Verein erfolgt. Bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist keine weitere Bedingung erforderlich (BFH-Urteil vom 8.5.2024, VIII R 9/21).
Tätigkeiten, die unter die 840-Euro-Steuerermäßigung fallen (BMF-Schreiben vom 21.11.2014):
- Vereinsvorstand, Schatzmeister, Kassenwart, Schriftführer.
- Platzwart, Hallenwart, Zeugwart, Notenwart, Feuerwehrgerätewart.
- Aufsichtspersonen.
- Bürokräfte, Reinigungspersonal.
- Väter oder Mütter, die ihre Sprösslinge zum Fußballspiel fahren.
- Tätigkeit als Schiedsrichter im Amateurbereich.
- Helfer bei Wohlfahrtsorganisationen.
- Helfer im kirchlichen Leben.
- Pflege und Ausbildung von Tieren, z.B. von Rennpferden und Diensthunden.
- Tierpfleger in einem Tierheim.
- Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad.
- Kirchenvorstand.
- Patientenfürsprecher im Krankenhaus.