Kosten für Geburtstagsfeier mit Kollegen steuerlich absetzbar
Bewirtungskosten können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Private Anlässe wie Geburtstage, Hochzeiten oder ähnliche Feierlichkeiten gelten bislang jedoch als nicht absetzbar, da sie der privaten Lebensführung zugerechnet werden (§ 12 Nr. 1 EStG).
Ausnahme: Geburtstagsfeier nur mit Arbeitskollegen
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat eine wegweisende Entscheidung getroffen: Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, können als Werbungskosten abziehbar sein (FG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2015, 6 K 1868/13; BFH, 10.11.2016, VI R 7/16, BStBl 2017 II S. 409).
Der Fall: Ein Geschäftsführer einer GmbH lud anlässlich seines 60. Geburtstags ausschließlich Arbeitskollegen und Mitarbeiter ein. Die Feier fand in den Räumen des Unternehmens statt, und die Kosten beliefen sich auf 2.470 Euro. Das Finanzamt verweigerte den Abzug als Werbungskosten, doch das Finanzgericht gab dem Geschäftsführer recht.
Begründung: Die Feier war beruflich veranlasst, da nur Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen wurden. Zudem fand die Feier in den Räumen des Arbeitgebers und teilweise während der Arbeitszeit statt. Der niedrige Kostenaufwand von 35 Euro pro Person sowie das Fehlen privater Freunde und Familienangehöriger unter den Gästen bestätigten die berufliche Veranlassung.
Voller Abzug der Bewirtungskosten
Im Gegensatz zur Arbeitgeberbewirtung sind die Kosten bei der Arbeitnehmerbewirtung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Es handelt sich um die Bewirtung betriebsinterner Personen, was als „beruflicher Anlass“ gilt (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR). Die strengen Nachweispflichten für Bewirtungsbelege entfallen dabei. Rechnungen des Caterers oder Einkaufsbelege sind ausreichend.
Aktuelles Urteil zur Verabschiedungsfeier
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied 2024, dass der Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Mitarbeiters eine Veranstaltung des Arbeitgebers sein kann und daher nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Gästeliste bestimmt und der Empfang in den Geschäftsräumen stattfindet (Urteil vom 14.5.2024, 8 K 66/22). Gegen dieses Urteil wurde jedoch Revision eingelegt (Az. VI R 18/24), sodass das endgültige Urteil noch aussteht.