Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bei energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG
Um die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eigennutzung der Immobilie: Das Objekt muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich an andere Personen überlassen werden.
- Lage der Immobilie: Das Wohngebäude muss sich im Inland oder im Gebiet der EU bzw. des EWR befinden.
- Alter der Immobilie: Bei Beginn der energetischen Maßnahme muss das Wohngebäude oder die Wohnung mindestens 10 Jahre alt sein.
- Bescheinigung nach der Energieeinsparverordnung (EnEV): Es muss eine Bescheinigung nach § 21 EnEV von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater vorliegen. Diese Bescheinigung wird grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Objekts ausgestellt.
- Rechnung mit korrekten Angaben: Sie müssen eine Rechnung erhalten haben, die die folgenden Angaben enthält:
- Die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen.
- Die Arbeitsleistung des Fachunternehmens.
- Die Adresse des begünstigten Objekts.
- Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers: Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Barzahlungen, Baranzahlungen, Barteilzahlungen oder Barschecks sind nicht förderfähig.
Besonderheiten und Hinweise
- Ratenzahlungen: Die Steuerermäßigung kann erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung in Anspruch genommen werden. Teilzahlungen oder Ratenzahlungen führen erst mit der letzten Zahlung zur Ermäßigung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: Erst wenn der komplette Rechnungsbetrag gezahlt wurde, kann die Steuerermäßigung greifen (BFH-Urteil vom 18.5.2017).
- Vollständige Begleichung der Rechnung: Die Maßnahme gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Rechnung vollständig beglichen ist. Teilzahlungen sind nicht ausreichend, um im jeweiligen Steuerjahr die Ermäßigung zu beanspruchen.
- Kombination mit anderen Steuerermäßigungen: Wird die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen) für die Arbeitskosten einer energetischen Maßnahme in Anspruch genommen, ist eine zusätzliche Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar ließ 2021 einen neuen Heizkessel einbauen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 8.000 Euro. Das Paar zahlte monatlich 200 Euro in Raten. Im Jahr 2021 wurden nur 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab, da die vollständige Zahlung erst 2024 erfolgen würde. Erst mit der letzten Zahlung kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch genommen werden.
Fazit
Um die Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu erhalten, müssen Sie sicherstellen, dass die Rechnung vollständig beglichen ist und dass alle formellen Anforderungen, wie die Ausstellung einer Bescheinigung und eine korrekte Rechnungsstellung, erfüllt sind. Achten Sie darauf, dass keine Barzahlungen getätigt werden, und planen Sie die Zahlung im jeweiligen Steuerjahr entsprechend, um die Ermäßigung zeitnah geltend zu machen.