Wie tragen Sie Mitarbeiteraktien aus den USA korrekt ein?
Wenn Sie von Ihrem US-Arbeitgeber Aktien als Teil eines Mitarbeiterprogramms erhalten haben, müssen Sie diesen Vorteil in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie das ganz einfach mit Lohnsteuer kompakt machen – und wie Sie dabei vermeiden, doppelt Steuern zu zahlen.
Wann sind die Aktien steuerpflichtig?
Wenn Ihnen Aktien nicht sofort, sondern erst nach einer bestimmten Wartezeit (sogenannte Vesting-Periode) endgültig übertragen werden, gelten sie als „zugeflossen“. Ab diesem Zeitpunkt gehören sie Ihnen und zählen in Deutschland als zusätzlicher Arbeitslohn – also wie ein Gehalt in Aktienform.
Der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung muss in der Steuererklärung angegeben werden und ist in Deutschland steuerpflichtig. In vielen Fällen hat Ihr US-Arbeitgeber bereits Steuern auf diesen Aktienwert einbehalten. Diese bereits gezahlte US-Steuer können Sie in Deutschland anrechnen lassen, damit Sie nicht doppelt zahlen.
So erfassen Sie Mitarbeiteraktien in Lohnsteuer kompakt
Arbeitslohn ohne Steuerabzug eintragen
Navigieren Sie in Lohnsteuer kompakt zu:
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" → "Weitere Einnahmen" → "Arbeitslohn ohne Steuerabzug"
Tragen Sie dort den vollen Marktwert der übertragenen Aktien ein – z. B. 20.000 Euro.
Ausländische Steuer anrechnen lassen
Gehen Sie zu:
"Ausländische Einkünfte" → "Anzurechnende ausländische Steuern"
Ergänzen Sie dort folgende Angaben:
- Herkunftsland: USA
- Einkünfte: 20.000 Euro
- Anzurechnende Steuer: z. B. 10.000 Euro, falls belegbar
Das Finanzamt prüft dann, ob und in welcher Höhe die US-Steuer mit Ihrer deutschen Steuer verrechnet werden kann.
Zusätzliche Angaben für das Finanzamt (empfohlen)
Ergänzen Sie Ihre Steuererklärung am besten mit einer kurzen Erläuterung im Bereich "Nachricht ans Finanzamt"
.
Beispiel: Im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms meines US-Arbeitgebers wurden mir im Jahr 2024 Aktien im Gesamtwert von 20.000 € übertragen. Davon wurden 50 % (10.000 €) als pauschale Steuer einbehalten. Ich beantrage die Anrechnung dieser ausländischen Steuer gemäß DBA Deutschland–USA.
Belege einreichen (empfohlen)
Reichen Sie Unterlagen Ihres Arbeitgebers oder Brokers mit Ihrer Steuererklärung ein, aus denen der Marktwert der übertragenen Aktien sowie die Höhe der einbehaltenen ausländischen Steuer hervorgehen. Auch wenn die Vorlage dieser Nachweise nicht zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt sich die Einreichung, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden und die Anrechnung der ausländischen Steuer nachvollziehbar zu belegen.
Tipp: Nach der Abgabe der Steuererklärung haben Sie bei Lohnsteuer kompakt die Möglichkeit, die Belege elektronisch einzureichen.
Was gilt beim späteren Verkauf der Aktien?
Wenn Sie die Aktien später verkaufen und einen Gewinn machen, müssen Sie diesen Gewinn in Deutschland versteuern. Das nennt sich Kapitalertragsteuer. Der Wert, den die Aktien beim Erhalt hatten (z. B. 20.000 Euro), gilt dabei als „Startwert“. Nur der Gewinn darüber hinaus muss versteuert werden.
Beispiel: Sie verkaufen die Aktien später für 25.000 Euro. Da der Einstandswert 20.000 Euro beträgt, müssen nur 5.000 Euro versteuert werden.