Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 35a EStG können bestimmte Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einer selbstgenutzten Wohnung oder einem selbstgenutzten Haus steuerlich abgesetzt werden. Zu den geförderten Maßnahmen gehören beispielsweise:
Beispiele für geförderte Handwerkerleistungen
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden (z.B. Malern oder Tapezieren)
- Arbeiten am Dach, an der Fassade und Garagen (Reparaturen, Modernisierungen, Instandhaltungen)
- Reparaturen oder Austausch von Fenstern und Türen (innen und außen, inkl. Wandschränken, Heizkörpern und Rohren)
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (Teppich, Parkett, Fliesen etc.)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Modernisierungen im Badezimmer (z.B. Installation neuer Sanitäranlagen)
- Reparaturen von Haushaltsgeräten (Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herde, Fernseher, PCs)
- Maßnahmen zur Gartengestaltung (z.B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage)
- Kontrollarbeiten (Schornsteinfeger, Blitzschutztechniker, Wartung von Feuerlöschern oder Rauchmeldern)
Eine detaillierte Liste geförderter Handwerkerleistungen finden Sie im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.
Steuerliche Ermäßigung für Handwerkerleistungen
- Die steuerliche Ermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten, der Fahrtkosten und der Maschinenkosten.
- Maximal können bis zu 1.200 Euro pro Jahr direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dafür dürfen die Handwerkerkosten maximal 6.000 Euro betragen.
- Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind begünstigt, Materialkosten hingegen nicht.
Begrenzungen und Sonderregelungen
- Neubaumaßnahmen: Handwerkerleistungen im Rahmen von Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt. Dies umfasst alle Arbeiten bis zur Fertigstellung eines Haushalts. Das bedeutet: Steuerbegünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt.
- Maßnahmen der öffentlichen Hand: Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die mehreren Haushalten zugutekommen (z.B. Straßenausbau), sind nicht steuerlich begünstigt (BMF-Schreiben vom 1.9.2021).
Aktuelle Rechtsprechung zur Begünstigung von Anzahlungen
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied im Urteil vom 18. Juli 2024 (Az.: 14 K 1966/23 E), dass Anzahlungen grundsätzlich als begünstigte Ausgaben anerkannt werden können. Allerdings muss die Anzahlung auf Aufforderung des Leistungserbringers erfolgen. Freiwillige Anzahlungen "ins Blaue hinein" werden nicht berücksichtigt.
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