Wie setze ich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes richtig ab?
Seit 2010 können Beiträge zur Basis-Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das gilt auch für Beiträge, die Eltern für ein unterhaltsberechtigtes Kind übernehmen – unabhängig davon, ob sie Versicherungsnehmer sind oder das Kind.
Allerdings hängt die steuerliche Berücksichtigung davon ab, wer Versicherungsnehmer ist und ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Fall 1: Kindergeldanspruch besteht – Eltern sind Versicherungsnehmer
- Beiträge zur Basisabsicherung sind als Sonderausgaben abziehbar.
- Eintrag in der „Anlage Kind“.
- Beiträge für Wahlleistungen oder Auslandskrankenversicherung zählen als „andere Versicherungen“ und sind ebenfalls in der Anlage Kind anzugeben.
Fall 2: Kindergeldanspruch besteht – Kind ist Versicherungsnehmer
- Eltern können die übernommenen Beiträge als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
- Eintrag in der „Anlage Kind“.
- Beiträge für Wahlleistungen oder Auslandsversicherung sind in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ abziehbar.
Hinweis: Es ist unerheblich, ob die Eltern die Beiträge direkt bezahlt oder dem Kind erstattet haben. Entscheidend ist, dass sie die Kosten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht tragen – in Form von Bar- oder Sachunterhalt.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 EStG; Gesetz vom 12.12.2019)
Fall 3: Kein Kindergeldanspruch – Eltern sind Versicherungsnehmer
- Beiträge sind als eigene Sonderausgaben abziehbar.
- Eintrag in der „Anlage Vorsorgeaufwand“.
Fall 4: Kein Kindergeldanspruch – Kind ist Versicherungsnehmer
- Beiträge sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.
- Sie können aber als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.
- Eintrag in der „Anlage Unterhalt“.
- Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen (2025: 12.096 Euro) erhöht sich um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
- Eine zumutbare Eigenbelastung wird nicht angerechnet.