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(2025) Was kann ich bei einer Auswärtstätigkeit absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Was alles kann ich bei Auswärtstätigkeit absetzen?

Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können folgende Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten

Hinweis: Verpflegungspauschalen sind nur für die ersten drei Monate einer langfristigen Auswärtstätigkeit absetzbar.

Fahrtkosten

Sie können entweder die tatsächlichen Fahrtkosten oder bei Nutzung des eigenen Pkw die Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer ansetzen.

Verpflegungspauschalen
  • 14 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8 bis 24 Stunden
  • 28 Euro bei Abwesenheit von 24 Stunden

Es zählt die Zeit ab Verlassen der Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte – auch Fahrtzeiten sind relevant.

Übernachtungskosten
  • In den ersten 48 Monaten: unbegrenzt absetzbar
  • Ab dem 49. Monat (nur bei Inlandsreisen): maximal 1.000 € pro Monat
  • Im Ausland: keine Begrenzung
Reisenebenkosten

Abzugsfähig sind z. B.:

  • Fahrten vor Ort (Taxi, Mietwagen)
  • Maut-, Fähr- oder Parkgebühren
  • Trinkgelder
  • Telefon- oder Internetkosten beruflicher Natur
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können zusätzlich zur Verpflegungspauschale eine Übernachtungspauschale von 9 € pro Kalendertag (seit 2024) geltend machen – für Tage mit 24-stündiger Abwesenheit oder für An-/Abreisetage.

Achtung: Rechtsstreit zur Pauschale

Ob die Pauschale auch ohne tatsächliche Übernachtung im Lkw gewährt wird, ist aktuell Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 6/25).

Fallbeispiel: Ein Berufskraftfahrer beantragte die Pauschale für 220 Tage, obwohl er nur an 166 Tagen im Lkw übernachtet hatte. Das Finanzamt erkannte die Pauschale nur für diese 166 Tage an. Das Finanzgericht Thüringen bestätigte diese Entscheidung (Urteil vom 18.06.2024, 2 K 534/22).

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG verlangt eine tatsächliche Übernachtung, damit die Pauschale steuerlich berücksichtigt werden kann.

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