(2025)
Wie können Kapitalverluste steuerlich geltend gemacht werden?
Kapitalverluste entstehen nicht nur durch Kursverluste, sondern auch durch den vollständigen Ausfall einer Kapitalanlage – z. B. bei Insolvenz eines Schuldners. Geht ein Darlehen verloren, kann dieser Verlust als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich berücksichtigt werden. Schließlich sind auch Rückflüsse und Gewinne aus Kapitalanlagen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.
Rechtsprechung zu Forderungsausfällen
Lange Zeit erkannte die Finanzverwaltung solche Verluste nicht an. Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof (BFH) haben dies jedoch korrigiert: Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 sind sämtliche Wertveränderungen – Gewinne wie Verluste – auf der Vermögensebene steuerlich zu berücksichtigen. Eine Trennung zwischen Ertrag und Vermögen besteht nicht mehr (BFH-Urteile vom 12.05.2015, IX R 57/13 und vom 24.10.2017, VIII R 13/15).
Tipp: Verlust in der Steuererklärung angeben
Bei einem Totalausfall (z. B. Insolvenz des Emittenten) können die Anschaffungskosten als Verluste aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Wird dies vom Finanzamt abgelehnt, sollte Einspruch eingelegt und auf die oben genannten BFH-Urteile verwiesen werden.
Verlustverrechnung: Begrenzung aufgehoben
Seit dem 01.01.2020 galt für solche Verluste eine jährliche Verrechnungsgrenze von 20.000 €. Nicht genutzte Verluste konnten in Folgejahre vorgetragen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Begrenzung abgeschafft – und zwar rückwirkend für alle offenen Fälle. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG wurde ersatzlos gestrichen. Verluste können nun wieder unbegrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.