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(2025) Was sind private Veräußerungsgeschäfte?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Was gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften?

Private Veräußerungsgeschäfte zählen zu den sonstigen Einkünften und sind in § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Dabei geht es um den Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen, bei dem unter bestimmten Bedingungen ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht.

Welche Vorgänge gelten als private Veräußerungsgeschäfte?

1. Verkauf von fremdgenutzten Immobilien

Verkaufen Sie eine Immobilie, die nicht selbst genutzt wurde (z. B. vermietet), innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung, ist der Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Ausnahme: Steuerfreiheit gilt bei Eigennutzung im Jahr des Verkaufs und dem Vorjahr oder bei durchgehender Eigennutzung über zwei Jahre.

2. Veräußerung sonstiger privater Wirtschaftsgüter

Auch der Verkauf folgender Güter ist steuerpflichtig, wenn er innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erfolgt:

  • Goldbarren oder Goldmünzen
  • Fremdwährungen (Devisen)
  • Vermietete Transportmittel (z. B. Boote, Wohnmobile)

Hinweis: Wird mit dem Wirtschaftsgut Einkünfte erzielt (z. B. Vermietung), verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Was zählt nicht zu privaten Veräußerungsgeschäften?
  • Kapitalvermögen (z. B. Aktien, Fonds): Besteuerung über die Abgeltungsteuer
  • Andere Einkunftsarten (z. B. gewerbliche oder betriebliche Veräußerungen)
Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte
Besteuerung von Kryptowährungen
  • Verkauf innerhalb eines Jahres: Steuerpflicht, wenn der Gewinn mehr als 1.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
  • Verkauf nach mehr als einem Jahr: steuerfrei – auch bei Nutzung für Lending oder Staking
Sonderregelungen laut BMF (10. Mai 2022, aktualisiert 6. März 2025)
  • Gewerblicher Handel oder Mining: Kann zur Einordnung als Betriebsvermögen führen
  • Blockerstellung (Mining/Forging): Gilt als gewerbliche Tätigkeit, steuerpflichtig ab 256 Euro pro Jahr
Rechtsprechung des BFH

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) bestätigt: Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero sind Wirtschaftsgüter. Veräußerungsgewinne innerhalb eines Jahres unterliegen der Besteuerung nach § 23 EStG.

Neue Mitwirkungspflichten (BMF-Schreiben vom 6. März 2025)

Das Bundesfinanzministerium hat gemeinsam mit den Ländern neue Vorgaben zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten veröffentlicht:

  • Pflicht zur Dokumentation von Anschaffungs- und Verkaufsdaten
  • Einreichung von Steuerreports bei der Steuererklärung
  • Regelungen zum Claiming und zur Verwendung von sekundengenauen Kursen oder Tageskursen

Ziel ist eine transparente und rechtssichere Veranlagung bei Einkünften aus digitalen Werten.

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