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Feldhilfe: (2017) Kindergeld 2017 übertragen und ausbezahlt

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Kindergeld 2017 übertragen und ausbezahlt

Wenn das Kindergeld rechtswirksam übertragen und ausgezahlt wurde, geben Sie hier "ja" an.

Kindergeld bekommt immer nur ein Erwachsener aufs Konto überwiesen – also in der Regel Mutter oder Vater. Mit zunehmender Anzahl von Kindern (ab dem dritten bzw. vierten Kind) erhöht sich auch das Kindergeld.

Beispiel: Ursula und Martin haben zwei gemeinsame Kinder. Die Ehe scheitert, Martin zieht aus und die Kinder bleiben bei Ursula. Sie bekommt monatlich Kindergeld in Höhe von: 192 Euro + 192 Euro = 384 Euro (2017).

Wenige Jahre später ist Martin mit Sandra verheiratet und hat auch mit ihr zwei gemeinsame Kinder. Die beiden Kinder aus erster Ehe sind nun Zählkinder. Dadurch gelten die beiden neuen Sprösslinge aus der Ehe mit Sandra nicht als Kind eins und zwei, sondern als Kind drei und vier - vorausgesetzt Martin beantragt das Kindergeld. Er erhält dann für die beiden Kinder aus zweiter Ehe  198 Euro + 223 Euro = 421 Euro (2017).


Würde stattdessen Sandra das Kindergeld beantragen, würde das Kindergeld für Martin mit Sandra niedriger ausfallen: 192 Euro + 192 Euro = 384 Euro.

Durch die Zählkinderregelung bekommen Sie mehr Kindergeld. Für Zählkinder bekommen Sie zwar kein Kindergeld, sie verschieben aber die Reihenfolge der Kinder, so dass für jüngere Kinder der jeweils höhere Kindergeldsatz gezahlt wird.

Bei Stieffamilien, neudeutsch Patchwork-Familien genannt, bringen oft beide Partner Kinder mit in die neue Ehe. Hier muss eine Berechtigtenbestimmung bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, damit ab dem dritten Kind ein höheres Kindergeld ausgezahlt werden kann.

Die Themen Zählkind und Berechtigtenbestimmung sind komplex und können an dieser Stelle nicht abschließend dargestellt werden.

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