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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: (2018) Werbungskosten, die dem steuerfreien Arbeitslohn nicht direkt zugeordnet werden können; diese sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen

Tragen Sie hier alle Werbungskosten ein, die dem steuerfreien Arbeitslohn nicht direkt zugeordnet werden können. Diese sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen.

Neben der Aufteilung des Arbeitslohns sind auch die dazugehörigen Werbungskosten auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen aufzuteilen. Dabei ist zuerst eine direkte Zuordnung vorzunehmen (z. B. Verpflegungsmehraufwendungen).

Die übrigen Werbungskosten (z. B. Arbeitsmittel, Berufsbekleidung) sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen. Gleiches gilt für die steuerfreien Erstattungen der Werbungskosten durch den Arbeitgeber.

Liegen die gesamten verbleibenden Werbungskosten nach Abzug der Erstattungen (zu steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen) unterhalb des Arbeitnehmerpauschbetrages, ist der Pauschbetrag vorrangig bei den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen.

ComputerBild

"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

ComputerBild 03/2022

BÖRSE Online

"Die Dateneingabe im Interview-Stil und weitere Features [...] wurden vom Pionier der Online-Steuererklärungen optimiert."

BÖRSE Online 02/2022

Euro am Sonntag

"Der Pionier für Online-Steuererklärungen in Deutschland unterstützt User bei komplexen Steuerfällen."

Euro am Sonntag 02/2021

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PC Magazin 04/2019: Sehr gut
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