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Feldhilfe: (2019) Wollen Sie die Vorabpauschalen nach § 18 InvStG erfassen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Wollen Sie die Vorabpauschalen nach § 18 InvStG erfassen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie die Vorabpauschalen nach § 18 InvStG erfassen wollen.

Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2018 gilt also am 2.1.2019 als zugeflossen.

Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2019  zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

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