Feldhilfe:
(2020)
darin enthaltene außerordentliche Einkünfte im Sinne der § 34, 34 b EStG
Geben Sie die außerordentlichen Einkünfte nach §§ 34 und 34 b EStG an. Die Einkünfte dürfen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Zu den außerordentlichen Einkünften gehören insbesondere:
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
- Veräußerungsgewinne
- Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG
Außerordentliche Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)
Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.