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Feldhilfe: (2021) 10 Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile (InvStG)

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): 10 Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile (InvStG)

Erfassen Sie hier die Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile lt. Zeile 10 Ihrer Steuerbescheinigung.

Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt.

Die einzutragenden Beträge können Sie dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung entnehmen.

Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren.

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