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Feldhilfe: (2021) Erneuerung von Fenstern / Außentüren

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Erneuerung von Fenstern / Außentüren

Im Rahmen der Erneuerung von Fenstern und / oder Außentüren wird der erstmalige Einbau von Außentüren, Fenstern- und Fenstertüren, einschließlich außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen gefördert.

Dabei sind die Erneuerung und der Austausch begünstigt, sofern die Mindestanforderung aus energetischen Gesichtspunkten eingehalten werden. Die betrifft die folgenden Bereiche:

  • Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung
  • Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren
  • Ertüchtigung von Fenstern und Kastenfenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung
  • Dachflächenfenster
  • Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz
  • Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz
  • Außentüren beheizter Räume

Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.

Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

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