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Feldhilfe: (2022) Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung für 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG

Wählen Sie Ja, wenn Sie die Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG  für das Objekt erfassen wollen.

Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG betragen

  • bei vor dem 1.1.1925 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2,5 %,
  • bei nach dem 31.12.1924 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2 %

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 oder 50 Jahre, können entsprechend höhere Absetzungen geltend gemacht werden.

Davon abweichend können Sie nach § 7 Abs. 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU- / EWR-Staat die folgenden Beträge als degressive AfA abziehen:

Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall)

  • vor dem 1.1.1995: 8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 % und 36 Jahre je 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • vor dem 1.1.1996, soweit das Objekt Wohnzwecken dient: 4 Jahre je 7 %, 6 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2 % und 24 Jahre je 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004, soweit das Objekt Wohnzwecken dient: 8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 % und 36 Jahre je 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2006, soweit das Objekt Wohnzwecken dient: 10 Jahre je 4 %, 8 Jahre je 2,5 % und 32 Jahre je 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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