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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Wollen Sie den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie für den Veräußerungsgewinn den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragen wollen. Ansonsten wählen Sie "nein" aus.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrages bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro.

Der Veräußerungsfreibetrag wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.
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