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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Beginn der Herstellung

Geben Sie hier den Beginn der Herstellung des Gebäudes an. Das begünstigte Objekt muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.

Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde.

Ist bei einem vor dem Jahr 2010 errichteten Gebäuden der Tag der Bauantragstellung nicht bekannt, genügt es, wenn der 01.01. des Herstellungsjahres eingetragen wird; z.B. ist beim Baujahr 1960 dann der "01.01.1960" anzugeben.

Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung des Gebäudes, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden.

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