Feldhilfe:
Tragen Sie hier Ihre Kapitalerträge aus Beteiligungen ein, bei denen keine Steuer (z. B. Kapitalertragsteuer) einbehalten wurde.
Diese Erträge wurden Ihnen zwar gutgeschrieben oder zugeteilt, sind aber noch nicht versteuert. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen Ihrer Steuererklärung.
Voraussetzungen:
- Die Erträge wurden im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung vom Finanzamt festgestellt.
- Es wurde keine Kapitalertragsteuer einbehalten, z. B. weil:
- kein Steuerabzug vorgeschrieben war,
- die Ausschüttung aus dem Ausland stammt oder
- die Gesellschaft keinen Steuerabzug vorgenommen hat.
Typische Beispiele:
- Ausschüttung aus einem geschlossenen Fonds, bei dem kein Steuerabzug erfolgt ist.
- Erträge aus einer Beteiligung an einem ausländischen Fonds oder einer ausländischen Kapitalgesellschaft.
- Kapitalerträge aus einer Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft, bei denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde, aber ein Feststellungsbescheid vorliegt.
Hinweis: Tragen Sie nur den Anteil ein, der Ihnen laut Feststellungsbescheid zusteht. Diese Erträge sind steuerpflichtig, auch wenn sie noch nicht versteuert wurden. Die Steuer wird ggf. erst im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung erhoben.