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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Bezeichnung

Geben Sie hier eine Bezeichnung für die haushaltsnahen Pflegeleistungen an.

Erfassen Sie hier u.a. folgende Pflege- und Betreuungsleistungen:

  • Leistungen durch einen Pflegedienst
  • Betreuung durch eine häusliche Pflegehilfe
  • zusätzliche Betreuung durch einen Pflegedienst (Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege)

Die Steuerermäßigung kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20).

Allerdings unterscheidet der Bundesfinanzhof zwischen der Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege (= nicht abziehbar) und der Übernahme der Kosten für eine ambulante Pflege (= abziehbar), wobei es im zweiten Fall darauf ankommt, wer den Pflegevertrag abgeschlossen hat. Nur wenn der Zahlende, zumeist Tochter oder Sohn, vertraglich dazu verpflichtet ist, also auf eine eigene Schuld hin leistet, sind die Kosten abziehbar. Wird hingegen auf die Schuld des Betreuten, also Vater oder Mutter, hin gezahlt, weil diese(r) den Pflegevertrag abgeschlossen hat, liegt steuerlich unerheblicher Drittaufwand vor.

Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 und mit einer aktuellen Ergänzung zum Thema "Gehwegreinigung" im BMF-Schreiben vom 01.9.2021

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