Hinweis zur Verrechnung von Stillhalterprämien und Glattstellungsgeschäften
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte mit den zugehörigen Stillhalterprämien verrechnet werden können. Die Verrechnung erfolgt im Jahr, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt werden. Dies stellt eine Ausnahme vom Abflussprinzip dar und gilt rückwirkend (BFH-Urteil vom 2.8.2022, VIII R 27/21).
Fallbeispiel: Ein Anleger führt periodenübergreifende Stillhalter- und Glattstellungsgeschäfte durch. Im Jahr 2012 vereinnahmt er Stillhalterprämien (z.B., 200.000 Euro) und sichert diese mit Glattstellungsgeschäften im Jahr 2013 ab (z. B., 240.000 Euro). Dadurch entsteht ein Verlust von 40.000 Euro, den das Finanzamt zunächst nicht anerkennt.
BFH-Urteil: Wenn der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abschließt, werden die Einnahmen aus Stillhalterprämien rückwirkend im Jahr der Vereinnahmung um die gezahlten Prämien aus dem Glattstellungsgeschäft gemindert. Die Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte werden dem Veranlagungszeitraum zugeordnet, in dem die Stillhalterprämie vereinnahmt wird, selbst wenn das Glattstellungsgeschäft in einem anderen Veranlagungszeitraum stattfindet.
Die Stillhalterprämien sind zunächst im Jahr ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Wenn die Steuererklärung für das Vorjahr im Folgejahr noch nicht abgeschlossen ist oder der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, können die Prämien aus den Glattstellungsgeschäften mit den vereinnahmten Stillhalterprämien verrechnet werden. Falls der Steuerbescheid bereits rechtskräftig ist, wird er rückwirkend geändert (gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 2 EStG und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).