Ab 2021: Mehr Netto und weitere Steueränderungen

Ab Januar 2021: Das ändert sich
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Neues Jahr, neue Regelungen. Auch 2021 bringt wieder jede Menge Veränderungen mit sich. Um sich einen Überblick zu verschaffen, finden Sie hier die wichtigsten Neuerungen Alle ausführlichen Neuerungen können Sie in unserem FAQ-Text Steuererklärung für 2020: Das ist neu nachlesen.

Soli enfällt – dafür mehr Nettogehalt für (fast) alle

Für fast alle Steuererzahler in Deutschland fällt ab 2021 der Solidaritätszuschlag weg. 90 Prozent müssen ihn nicht mehr zahlen und 6,5 Prozent zahlen nun weniger.

Wer also ab diesem Jahr einen Blick  auf seinen Lohnzettel  macht, wird sich vermutlich freuen, denn durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags erhöht sich automatisch das Nettogehalt.

Bundesfinanzministerium
„Auf sehr hohe Einkommen (…) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro (Alleinstehende) bzw. 193.641 Euro (Verheiratete) liegt.“

Steuerentlastung: Erhöhung des Grundfreibetrages

Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum).

Ab dem 1.1.2021 wird der Grundfreibetrag von 9.408 Euro auf 9.744 Euro angehoben. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag (§ 32a EStG).

Kindergeld und Freibeträge

Gute Nachrichten für alle Familien mit Kindern. Denn 2021 gibt es mehr Kindergeld. Ganze 15 Euro mehr im Monat.

Bedeutet pro Monat:

  • Für das erste und zweite Kind = jeweils 219 Euro
  • Für das dritte Kind = 225 Euro
  • Für jedes weitere = 250 Euro

Zusätzlich steigt der Kinderfreibetrag um beachtliche 576 Euro auf dann 8.388 Euro.

So hoch ist der Kinderfreibetrag pro Kind
2020 2021
Kinderfreibetrag 5.172 Euro 5.748 Euro
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf 2.640 Euro 2.640 Euro
Summe 7.812 Euro 8.388 Euro

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende profitieren vom deutlich erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser wurde bereits für 2020 und 2021 von 1.908 auf 4.008 Euro zur Abmilderung der Corona-Folgen angehoben. Nunmehr wird die Befristung aufgehoben, sodass der höhere Entlastungsbetrag auch ab 2022 fortgilt . Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere Kind bleibt dagegen unverändert.

Kilometerpauschale steigt ab dem 21. Kilometer

Pendler können sich freuen: Die Entfernungspauschale wurde ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Somit können nur für 40km Arbeitsweg, 13 Euro statt 12 euro abgesetzt werden. Die Anhebung ist vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2026.

Behinderten-Pauschbeträge

Gute Nachrichten für Menschen mit Behinderung: Die sogenannten Behindertenpauschbeträge werden 2021 das erste Mal seit 1975 erhöht!

So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag
Werte bis 2020 Werte ab 2021
Grad der Behinderung Pauschbetrag Grad der Behinderung Pauschbetrag
20 384 Euro
25 und 30 310 Euro 30 620 Euro
35 und 40 430 Euro 40 860 Euro
45 und 50 570 Euro 50 1140 Euro
55 und 60 720 Euro 60 1440 Euro
65 und 70 890 Euro 70 1780 Euro
75 und 80 1060 Euro 80 2120 Euro
85 und 90 1230 Euro 90 2460 Euro
95 und 100 1420 Euro 100 2840 Euro
„H“ und „Bl“,
ab 2017: Pflegegrad 4 oder 5
bis 2016: Pflegestufe III
3.700 Euro „H“ und „Bl“,
„TBl“ (Taubblinde)
Pflegegrad 4 oder 5
7.400 Euro

Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag

Ab 2021 gibt es, anstelle des bisherigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten, eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt. Den Pauschbetrag erhalten:

  • geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ in Höhe von 900 Euro
  • außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“ in Höhe von 4.500 Euro

Über diesen Fahrtkosten-Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

9 Kommentare zu “Ab 2021: Mehr Netto und weitere Steueränderungen”:

  1. Gürtler

    Bitte prüfen sie ihre Angaben zur Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag hinsichtlich der Aussage des 2. Anstriches Pauschbetrag für „außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“ in Höhe von 4.500 Euro“. M.E. werden die Fahrkosten bis zur genannten Höhe, nur auf der Grundlage eines exakten Nachweises der entstandenen Kosten anerkannt (Führung eines Fahrtenbuches).

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Gürtler,

      in dem Beitrag geht es um die neue Pauschbetragsregelung, die ab 2021 gilt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Ondraczek

    welche entlastungen gibt es für rentner im ausland bei unbeschrängter steuer.
    Lebe hier in der dom rep,muß jährlich eine bescheinigung außerhalb eu/ewr einreichen.
    seit 2 jahren muß ich für rente und WR auch eine steuervorauszahlung von 400€ /texte/2023/310/ zahlen.
    habe einen behinderten pauschbetrag von1.060€ (80%)

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Kurt,

      das Versorgungsamt ist für die Angelegenheiten von Menschen mit Schwerbehinderung zuständig. Das Amt legt den Grad der Behinderung (GdB) fest und stellt einen Schwerbehindertenausweis aus.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. S.Schändowski

    Hallo ich habe einen Schwerbehindertenausweiss von 50% mit einem Merkzeichen G! Nun meine Frage ..bekomme ich monatlich mehr Gehalt dadurch?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo S.Schändowski,

      mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.

      Wenn Sie den Behindertenpauschbetrag nicht als Lohnsteuerermäßigung eintragen lassen, können Sie den Behindertenpauschbetrag auch über die Einkommenssteuererklärung beantragen und so nachträglich erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Schiller Heike

    Hallo,
    lohnt es sich beim FA einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen oder ist es besser erst über die EkSt Erklärung zu machen?
    Ich habe seit 23.11.2022 einen GdB von 70%.
    Vielen Dank
    Schiller Heike

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Heike,

      das bleibt Ihnen überlassen.

      Wenn sie einen Freibetrag aufgrund der Behinderung auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, sinken dadurch die monatlichen Lohnsteuervorauszahlungen. Über die Einkommensteuererklärung, die sie dann abgeben müssen, wird dann die korrekte Steuerschuld ermittelt.

      Lassen Sie keinen Freibetrag eintragen, sollten Sie auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Nur dann wird der Behindertenpauschbetrag auch bei der Berechnung der Steuerschuld berücksichtigt. Da Sie hier aufgrund des nicht eingetragene Freibetrags höherer Lohnsteuervorauszahlungen geleistet haben, wird hier die Erstattung dann höher ausfallen.

      Beide Wege sollten allerdings zu einer identischen Steuerschuld führen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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