Doppelter Haushalt: Kostenbeteiligung bei Familienwohnung im Ausland

Doppelter Haushalt: Kostenbeteiligung bei Familienwohnung im Ausland
pixabay/qimono Lizenz: Pixabay Lizenz

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Dazu muss er mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Rz. 100; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101). Wie funktioniert es aber, wenn die Familienwohnung im Ausland liegt.

Bei verheirateten Personen ist die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zumeist kein Problem, da üblicherweise der Ehegatte oder die gesamte Familie weiter in der Heimat wohnen und dort eine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzen. Vor allem aber wird die finanzielle Beteiligung nur selten angezweifelt. Die Finanzverwaltung verfügt dazu:

Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann ohne Weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 113).

Diese Regelung gilt  aber nur dann, wenn sich die Familienwohnung im Inland befindet!

Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die finanzielle Beteiligung bei Fällen mit Auslandsbezug (Familienwohnung im Ausland) nicht unterstellt werden kann, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.9.2022, 9 K 309/20).

Der Fall: Die Klägerin wurde in Russland geboren. Im Jahr 2016 heiratete sie ihren ebenfalls aus Russland stammenden Ehemann, mit dem sie nach der Hochzeit eine gemeinsame Wohnung in Russland bezog. Diese Wohnung wurde dem Ehepaar vom Vater des Ehemannes unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Seit 2018 arbeitet die Klägerin in Deutschland und nutzt hier ein Apartment. Ihren Lebensmittelpunkt hatte sie jedoch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung in Russland.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2018 machte sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 8.000 Euro geltend, deren Abzug das Finanzamt aber versagte. Die Klägerin habe weder regelmäßige Zahlungen noch Einzelbeträge nachgewiesen, die mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung betragen hätten. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Begründung: In Fällen, in denen einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kommt weder eine Einreihung in die Steuerklassen III, IV oder V noch eine Zusammenveranlagung in Betracht. Eine Unterstellung der finanziellen Beteiligung – gemäß dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 – kommt daher nicht in Betracht. Die finanzielle Beteiligung ist also nachzuwiesen. Ist dies nicht hinreichend geschehen oder ist die finanzielle Beteiligung offensichtlich unzureichend, ist eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen.

 

Lohnsteuer kompakt

Beiträge für die gemeinsame Haushaltsführung können auf Geldüberweisungen an den anderen Ehegatten beruhen. Sie können aber auch darin bestehen, dass ein Ehegatte Mittel anspart, um Haushaltsgegenstände oder Möbel zu kaufen, da solche Anschaffungen ebenfalls unter den Begriff einer gemeinsamen Haushaltsführung fallen. Auch das Tragen von Umzugs-, Reparatur oder Renovierungskosten und die finanzielle Mitbeteiligung am Bau oder Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung sehen die Richter als finanzielle Beteiligung an.

Zwar ist es nicht erforderlich, dass es sich um eine gleichmäßige Beteiligung an den monatlichen laufenden Aufwendungen handelt und es ist auch nicht entscheidend, wann im Kalenderjahr die Zahlungen geleistet worden sind (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18). Zwingend erforderlich ist jedoch, dass die übernommenen Kosten einen Haushaltsbezug aufweisen, so dass Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung sowie Kleidung u. Ä. nicht zu den Lebenshaltungskosten zählen.

Wie dem auch sei: Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist nachzuweisen und sie muss besagte Zehn-Prozent-Grenze überschreiten.

8 Kommentare zu “Doppelter Haushalt: Kostenbeteiligung bei Familienwohnung im Ausland”:

  1. Jürgen Kolmus

    Hallo,
    meine Frau und ich sind Rentner. Wir haben getrennte Haushalte in verschiedenen Orten. Es wird alles gemeinsam von uns gemacht nur wir haben in unserer Ehe eine doppelte Haushaltsführung und sehen uns fast täglich.
    Frage: Ist diese Art der doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzbar.?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jürgen,

      Sie können nur dann Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen, wenn diese der Einkünfteerzielung dienen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Manuel

    Guten Tag
    Ich bin in Deutschland gemeldet und wohne dort zur Miete, hatte im letzten Jahr aber eine Auslandstätigkeit für meinen deutschen Arbeitgeber im nicht EU-Ausland. Zugleich mietete ich deshalb mit meiner Familie dort das ganze Jahr über ein Haus und meine Kinder gingen dort auch zur Schule. Ich habe den größten Teil des Jahres nachweislich in diesem Haus verbracht und monatlich EUR 1000 Miete gezahlt. Kann ich die Mietkosten für dieses Haus absetzen?

    Beste Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Manuel,

      grundsätzlich können Sie in Ihrer Steuererklärung Mietkosten für eine ausländische Unterkunft absetzen, wenn Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit vorübergehend an einem anderen Ort wohnen und dort zusätzliche Mietkosten anfallen.

      In Ihrem Fall haben Sie im letzten Jahr eine Auslandstätigkeit für Ihren deutschen Arbeitgeber im nicht EU-Ausland ausgeübt und dort mit Ihrer Familie ein Haus gemietet. Sie haben den größten Teil des Jahres in diesem Haus verbracht und monatlich Miete gezahlt.

      Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Mietkosten für das Haus in Ihrem deutschen Steuerbescheid als Werbungskosten geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten als „Doppelte Haushaltsführung“ behandelt werden können, wenn Ihr Hauptwohnsitz in Deutschland bestehen bleibt und Sie nur vorübergehend am ausländischen Ort tätig sind. Die Höhe des absetzbaren Betrags richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.

      Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Mietkosten absetzen zu können. Hierzu gehören beispielsweise die Notwendigkeit der vorübergehenden doppelten Haushaltsführung aufgrund der beruflichen Tätigkeit und die Begrenzung auf angemessene Kosten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  3. Maike

    Hallo Thilo,

    Ich bin vor zwei Jahren von London zurück nach Deutschland gezogen, habe aber meine Eigentumswohnung in London behalten. Ich habe ca. 1x im Monat beruflich in London zu tun, und wohne dann dort in meiner eigenen Wohnung. Meine Firma zahlt demnach nur meine Reisekosten. Kann ich die Kosten für meine Wohnung dort als doppelte Haushaltsführungkosten in der deutschen Steuererklärung geltend machen? Z.B. council tax (Gemeindesteuer), Strom, Wasser, Internet etc. Ich hatte diese Wohnung bereits zuvor, habe sie also nicht extra als Zweitwohnsitz gekauft. Ich habe meinen Hauptwohnsitz in Deutschland. Da ich aber trotzdem noch viel in London zu tun habe, hat es für mich Sinn gemacht die Wohnung dort zu behalten und ich benutze sie vorwiegend für Aufenthalte die beruflich bedingt sind.

    Viele Grüße
    Maike

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Maike,

      die Möglichkeit, die Kosten für Ihre Eigentumswohnung in London als doppelte Haushaltsführungskosten in Ihrer deutschen Steuererklärung abzusetzen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es ist grundsätzlich möglich, wenn Sie einen Hauptwohnsitz in Deutschland haben, beruflich bedingt in London tätig sind, und die Kosten nachweislich beruflich veranlasst sind. Es ist ratsam, sich von einem Steuerberater oder einem Experten für internationale Steuerfragen beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie die Kosten korrekt und gemäß den deutschen Steuervorschriften geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder