Pflegeunterstützungsgeld ist steuer- und progressionsfrei

Pflegeunterstützungsgeld: Neue Sozialleistung ist steuer- und progressionsfrei
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Berufstätige, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, müssen in dieser schwierigen Phase Familie, Pflege und Beruf in Einklang bringen. Seit dem 1.1.2015 gewährt das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ Verbesserungen durch das Pflegeunterstützungsgeld: Im akuten Notfall, während einer längeren Krankheit und bei einer langen Pflegebedürftigkeit.

Eine wesentliche Verbesserung gibt es im akuten Notfall, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird und dazu innerhalb kürzester Zeit eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss: Seit dem 1.1.2015 haben Arbeitnehmer – neben dem schon bisher bestehenden Anspruch auf eine zehntägige Freistellung – auch einen Rechtsanspruch auf eine Lohnersatzleistung für diese Zeit: das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Abs. 3 SGB XI.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des wegfallenden Nettogehalts und wird von der sozialen Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt, ggf. bei beihilfeberechtigten Angehörigen anteilig von der Beihilfe. Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur auf Antrag gewährt.

Den Antrag müssen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen stellen. Aus dem Pflegeunterstützungsgeld müssen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung gezahlt werden, nicht jedoch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Die Beiträge tragen Bezieher und Leistungsträger jeweils zur Hälfte.

Aktuell wurde die Frage gestellt, wie das Pflegeunterstützungsgeld steuerlich behandelt wird und wo es in der Einkommensteuererklärung anzugeben ist. Die Antwort wird Sie freuen: Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG bzw. bei Beamten § 3 Nr. 11 EStG). Obwohl es bei der Einführung als „Lohnersatzleistung“ deklariert wurde, unterliegt es nicht dem Progressionsvorbehalt, da es bisher nicht in der abschließenden Aufzählung in § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführt ist. Es muss daher nicht in der Steuererklärung in Zeile 91 angegeben werden.

Kommentar zu “Pflegeunterstützungsgeld ist steuer- und progressionsfrei”

  1. Nina Hayder

    Für meine Mutter hätte ich gerne eine Pflege. Am liebsten wäre mir natürlich die Familienpflege, aber diese ist leider nicht machbar. Im Beitrag habe ich gelesen, dass man auch ein Pflegeunterstützungsgeld anfordern kann. ich werde mich dazu informieren.

    (Werbelink entfernt; Grund: kommerzielle Werbung; Ihre Redaktion)

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