Schöffen gesucht: Wie die ehrenamtliche Tätigkeit vergütet und besteuert wird

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2023 ist das Jahr der Schöffenwahl. Alle fünf Jahre suchen die Gemeinden Schöffinnen und Schöffen. Für die neue Amtszeit 2024 bis 2028 sind in diesem Jahr deutschlandweit ca. 60.000 Ehrenämter an den Gerichten zu besetzen. Gewählt werden können alle Bewerber, die bei Amtsantritt zwischen 25 und 69 Jahre alt (§ 33 GVG), im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 31 GVG) und – jetzt vielleicht neu – sicher verfassungstreu sind. Ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium vom 18.1.2023 will durch eine „Muss-Regelung“ im neuen § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes Bewerber künftig zwingend ausschließen, wenn Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen.

Das Amt als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) bedeute gleichermaßen Ehre wie auch Verpflichtung. Ein solches Amt darf man nur aus gewichtigen Gründen ablehnen. Das Ehrenamt ist mit Einsatz von Zeit verbunden und kann auch erheblichen Aufwand mit sich bringen. Deshalb erhalten ehrenamtliche Schöffen Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, und zwar seit 2021

  • Fahrtkostenersatz: 0,42 Euro je km (§ 5 JVEG).
  • Entschädigung für Aufwand: ein Tagegeld (§ 6 JVEG).
  • Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG).
  • Entschädigung für Zeitversäumnis: 7 Euro pro Stunde (§ 16 JVEG).
  • Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung: 17 Euro pro Stunde (§ 17 JVEG).
  • Entschädigung für Verdienstausfall: 29 Euro pro Stunde (§ 18 JVEG).

Sind ehrenamtliche Richter (Schöffen) über 10 Stunden abwesend, so steht ihnen ein Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten zu. Der Anspruch ist aber begrenzt auf 70 Euro (Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 31.5.2022, 13 PS 135/22).

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass eine ehrenamtliche Richterin Übernachtungskosten in Höhe von höchstens 70 Euro erstattet verlangen könne. Die Richterin sei für die Verhandlung insgesamt elf Stunden abwesend gewesen. Damit sei die von § 15 Abs. 2 Satz 3 JVEG zugrunde gelegte maximale Dauer der Heranziehung übertroffen worden, so dass die Kosten einer Übernachtung dem Grunde nach zu erstatten seien. Dabei sei unerheblich, ob die Richterin diese Möglichkeit nutzte, um am Vortag des Sitzungstages anzureisen oder aber, um am Tag nach dem Sitzungstag abzureisen.

Die Vergütungen sind steuerlich wie folgt zu behandeln (BFH-Urteil vom 31.1.2017, IX R 10/16):

  • Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind steuerfrei, da sie unabhängig von einem Einkommensverlust oder einem sonstigen Nachteil entstehen. Daher handelt es sich weder um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1a EStG noch um einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch, der zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen würde.
  • Entschädigungen für Verdienstausfall sind als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ – und nicht als „Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit“ – gemäß § 24 Nr. 1a EStG steuerpflichtig, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung gezahlt werden.
  • Die Zahlungen für Aufwendungsersatz (§§ 5 bis 7 JVEG) bleiben steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG).
  • Die Vergütungen sind nicht durch den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro oder den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 Euro begünstigt (gemäß §§ 3 Nr. 26 und 26a EStG).

7 Kommentare zu “Schöffen gesucht: Wie die ehrenamtliche Tätigkeit vergütet und besteuert wird”:

  1. Hartmut Ossenbrüggen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin Rentner und Minijobber. Muss das Geld, welches ich als Schöffe erhalte versteuert werden? Werden Krankenkassen- oder sonstige Abgaben fällig?

    Mit freundlichen Grüßen

    Hartmut Ossenbrüggen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hartmut,

      als Rentner und Minijobber unterliegen Sie bestimmten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Das Einkommen, das Sie als Schöffe erhalten, muss grundsätzlich versteuert werden. Es wird in der Regel als sonstige Einkünfte behandelt und ist in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Höhe des Schöffenhonorars und Ihren Gesamteinkünften.

      In Bezug auf Krankenkassen- oder andere Abgaben kommt es auf die individuelle Situation an. Als Rentner sind Sie in der Regel gesetzlich krankenversichert und müssen gegebenenfalls Krankenkassenbeiträge auf Ihr Gesamteinkommen entrichten. Für Minijobber gelten spezifische Regelungen zur Sozialversicherung, wie die Pauschalbeiträge für die Krankenversicherung und Rentenversicherung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Michaela,

      wie bereits oben steht, bleiben die Zahlungen für Aufwendungsersatz (§§ 5 bis 7 JVEG) steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Möbius

    Guten Tag,
    Ich: belegt einkommenssteuerbefreiter Rentner (GdB 60) und Schöffe mit den entsprechenden Entschädigungsvergütungen.
    Frage: Wenn ich als Rentner demnächst dann mal Einkommenssteuer zahlen müsste oder muss, könnte ich eine Ehrenamtspauschale anrechenen bei der Steuererklärung?

    Ganz herzlichen Dank im Voraus für Ihre Zeit!

  3. Möbius

    Guten Tag,
    Ich: vom Finanzamt belegt einkommensteuerbefreiter Rentner ohne Minijob etc. (GdB 60) und nun Schöffe mit den üblichen Entschädigungen für die Einsätze bei Gericht.
    Frage: Sollte ich irgendwann wegen einer Rentenerhöhungen meine Einkommenssteuerpflicht errechnen, gibt es für dieses Schöffenamt eine Pauschale, die ich dabei anwenden bzw. einsetzen kann/könnte?

    Vielen Dank für Ihre Zeit!
    Möbius

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