Sofortabschreibung für Computer, Zubehör und Software geplant

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Am 19.1.2021 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder zahlreiche neue und zum Teil verschärfte Corona-Maßnahmen beschlossen. Fast etwas untergegangen ist in der öffentlichen Wahrnehmung, dass auch eine weitreichende steuerliche Änderung in Bezug auf die Sofortabschreibung angestoßen werden soll.

In dem Beschluss heißt es nämlich auch:

„Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.“(Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 19.01.2021)

Das bedeutet, dass beruflich genutzte PCs und Notebooks, die seit Beginn des Jahres angeschafft wurden oder noch werden, statt über einen Zeitraum von drei Jahren sofort in einer Summe abgeschrieben werden dürfen.  Der Beschluss tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Neben Selbstständigen profitieren auch Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten und sich dafür Hardware gekauft haben, von der Sofortabschreibung .

och wurde das notwendige Schreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem die Regelung präzisiert wird, nicht veröffentlicht, Soweit ersichtlich will Bundesfinanzminister Olaf Scholz dies im Rahmen einer Verwaltungsanweisung und nicht per Gesetz regeln. Über Einzelheiten werden wir berichten, sobald diese bekannt werden.

2 Kommentare zu “Sofortabschreibung für Computer, Zubehör und Software geplant”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Karin

      wenn Sie Ihren heimischen Computer nicht nur privat, sondern auch beruflich nutzen, können Sie die damit verbundenen Kosten anteilig als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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