Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Dieser Höchstbetrag beträgt 8.354 Euro (2014), 8.472 Euro (2015), 8.652 Euro (2016). Zu den typischen Unterhaltsleistungen gehören seit jeher auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsbedürftigen.
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Buß- und Verwarnungsgelder: Übernahme durch Arbeitgeber ist steuerpflichtig
Beim bundesweiten Blitz-Marathon am 16. und 17. April 2015 wurden insgesamt 3.254.819 Fahrzeuge kontrolliert, 91 262 Fahrzeuge waren zu schnell unterwegs. Manche Arbeitgeber zahlen die Strafzettel für ihre Außendienstmitarbeiter oder Nutzer eines Firmenwagens, die diese auf ihren dienstlichen Fahrten „gesammelt“ haben.
Übungsleiterfreibetrag: Helfer im Hintergrunddienst des Hausnotrufs begünstigt
Sind Vergütungen für Rettungshelfer, die im Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern nebenberuflich tätig sind steuerfrei? Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil gegen den Fiskus entschieden. Die im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufs gezahlten Vergütungen unterlägen vollumfänglich der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG – und auch die Bereitschaftszeiten seien begünstigt.
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