Schlagwort: Tätigkeitsstätte

Fahrten zur Arbeit: Was gilt bei mehreren Dienstverhältnissen?

Fahrten zur Arbeit: Was gilt bei mehreren Dienstverhältnissen?

Fahrten zur Arbeit, genau genommen zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte, dürfen mit 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem 21. Entfernungskilometer dürfen 35 Cent (Jahr 2021) bzw. 38 Cent (ab 2022) als Werbungskosten verrechnet werden. Nun hat manch Arbeitnehmer nicht nur ein einziges Arbeits- bzw. Dienstverhältnis, sondern zwei oder gar drei. Wie ist die Entfernungspauschale dann zu berücksichtigen?


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Beamtenanwärter: Fahrten und Verpflegungsaufwand während der Ausbildung

Wer die Beamtenlaufbahn anstrebt und eine entsprechende Ausbildung absolviert, etwa zum Polizei- oder Finanzbeamten, wird von seinem Dienstherrn zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Während der Ausbildung, dem Vorbereitungsdienst, werden Beamtenanwärter üblicherweise einer Stammdienststelle zugeordnet und durchlaufen dort die einzelnen Ausbildungsstationen. Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich für die gesamte Zeit der zumeist zwei- oder dreijährigen Ausbildung.


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Erste Tätigkeitsstätte: Geschickte Zuordnung spart Steuern

Erste Tätigkeitsstätte: Geschickte Zuordnung spart Steuern

Das Reisekostenrecht hält zuweilen einige Kuriositäten bereit. Insbesondere die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern, die in mehreren Betrieben oder Filialen arbeiten, kann zu interessanten Ergebnissen führen. In der Praxis wird oftmals der Fehler begangen, bei den steuerlichen Auswirkungen aufgrund der Zuordnung der Tätigkeitsstätte nur ein einziges Jahr zu betrachten.
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Auswärtstätigkeit bis 2013: Lkw-Fahrer hat keine regelmäßige Arbeitsstelle

Auswärtstätigkeit bis 2013: Lkw-Fahrer hat keine regelmäßige Arbeitsstelle

Bis einschließlich 2013 galt statt des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte„. Wer über keine solche regelmäßige Arbeitsstätte verfügte, etwa als Lkw-Fahrer, konnte die Fahrten zur Übernahme des Fahrzeugs mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je gefahrenen Km) absetzen und außerdem Verpflegungspauschbeträge beanspruchen. Doch es gab immer wieder Grenzfälle, die auch heute noch die Finanzgerichte beschäftigen.
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Polizeibeamte: Regelmäßig keine Verpflegungspauschale bei Streifendienst

Polizeibeamte: Regelmäßig keine Verpflegungspauschale bei Streifendienst

Polizeibeamte im Streifendienst sind üblicherweise einer festen Dienststelle zugeordnet. Diese gilt als so genannte erste Tätigkeitsstätte. Für die Zeit, in der die Beamten im Streifendienst, also außerhalb der Wache tätig sind, steht ihnen nur dann eine steuerliche Verpflegungspauschale zu, wenn die Abwesenheit von der Wache mehr als acht Stunden beträgt. Das ist jedoch eher selten der Fall. Auch können die Fahrtkosten zur Polizeiinspektion nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungs-Km geltend gemacht werden.
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Höhere Fahrtkosten für Zeitarbeitnehmer absetzbar?

Höhere Fahrtkosten bei Leiharbeitnehmern absetzbar?

Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Sie haben also keine feste Arbeitsstätte beim Arbeitgeber. Oftmals sind sie in einem Betrieb für einen längeren Zeitraum tätig, um einen fest umrissenen Arbeitsauftrag auszuführen.
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