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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was ist bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet absetzbar?

Sind Sie in einem weiträumigen Arbeitsgebiet (z. B. Werks-, Messe-, Kasernen-, Flughafen-, Werftgelände) tätig, ist die Frage, ob das ganze Areal als "erste Tätigkeitsstätte" gilt oder ob Sie an mehreren Arbeitsstätten tätig sind und folglich eine Auswärtstätigkeit ausüben.

Ein weiträumiges Arbeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ausgeübt werden soll.

Was ist steuerlich absetzbar?

  • Die nächstgelegene Einsatzstelle im weiträumigen Arbeitsgebiet gilt als "erste Tätigkeitsstätte" und ermöglicht den Abzug der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer; 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer).
  • Alle weiteren Fahrten innerhalb des weiträumigen Arbeitsgebiets können mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je gefahrenen Kilometer) oder den tatsächlichen Kosten abgesetzt oder steuerfrei erstattet werden.
  • Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden ermöglichen den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen oder steuerfreie Erstattungen, ohne zeitliche Begrenzung (keine Dreimonatsfrist).
  • Bei Fahrten mit einem Firmenwagen zur nächstgelegenen Einsatzstelle muss ein Zuschlagswert als Arbeitslohn versteuert werden (monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer). Für andere Fahrten ist keine Versteuerung des Nutzungswerts erforderlich, jedoch auch kein Werbungskostenabzug möglich.
Neue Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

Gemäß dem BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18, wird das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers als erste Tätigkeitsstätte betrachtet, nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet.

Sowohl Rettungsassistenten als auch Postzusteller gelten steuerlich gesehen nicht als arbeitend in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern haben jeweils eine erste Tätigkeitsstätte, wie aus den BFH-Urteilen vom 30.9.2020, VI R 11/19, VI R 10/19 und VI R 12/19 hervorgeht.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass ein Betriebshof nicht als erste Tätigkeitsstätte für Müllwerker angesehen wird, wenn dort lediglich administrative Aufgaben wie das Anhören von Anweisungen der Tourenleitung, das Abholen von Tourenbüchern, Fahrzeugpapieren und -schlüsseln sowie die Überprüfung der Fahrzeugbeleuchtung ausgeführt werden (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass ein Hafenarbeiter nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet, wenn er spezifischen Einsatzorten innerhalb des Hamburger Hafens zugeordnet ist (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 4/21).Ebenso hat das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt, dass das Gebiet des Hafens von Bremerhaven nicht als große erste Tätigkeitsstätte betrachtet wird, wenn es zwar teilweise vom Arbeitgeber genutzt wird, aber nicht insgesamt der Tätigkeit des Arbeitgebers dient (Urteil des Niedersächsischen FG vom 2.9.2022, 4 K 149/21).

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