Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale werden erhöht

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale werden erhöht
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Am 18.12.2020 hat das Jahressteuergesetz 2020 den Bundesrat passiert. Das Gesetz enthält unter anderem Neuregelungen rund um das Thema „Gemeinnützigkeit“, das heißt, Übungsleiter in Vereinen und Ehrenamtliche sollen gestärkt werden. Beschlossen ist eine Erhöhung der so genannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.

Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und Künstler sind steuerbegünstigt, wenn sie für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Vergütungen bleiben zukünfitg bis zu 3.000 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (sog. Übungsleiterfreibetrag).

Ist die Vergütung höher als 3.000 Euro im Jahr, kann neben der Übungsleiterpauschale die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen. Über den Freibetrag hinaus darf der Verdienst bis zu 450 Euro im Monat betragen. So kann der nebenberufliche Dirigent, Chorleiter, Trainer, Ausbilder usw. bis zu 700 Euro (450 Euro + 250 Euro ) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen.

Dies gilt sowohl bei einer geringfügigen abhängigen Beschäftigung als auch bei einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit.

Übungsleiterpauschale – bis zu dieser Höhe sind Vergütungen steuerfrei
2007-2012 2013-2020 ab 2021
1. für eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG) 2.100 Euro 2.400 Euro 3.000 Euro
2. für eine Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Pfleger, Vormund (Betreuerfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26b EStG ab 2011) 2.100 Euro 2.400 Euro 3.000 Euro
3. für andere ehrenamtliche Tätigkeiten (Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG) 500 Euro 720 Euro 840 Euro

 

Hinweis

Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird im Übrigen ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden zudem die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.

8 Kommentare zu “Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale werden erhöht”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Beate,

      Arbeitgeber sind verpflichtet, bis zum 28. Februar des Folgejahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

      Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heidemarie,

      Die sogenannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

      • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Sitz in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum (z.B. Bund, Länder, Kommunen, bestimmte Religionsgemeinschaften) oder einer steuerbegünstigten Einrichtung erfolgen und dort in dem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt werden.
      • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 14 Stunden kann deshalb von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Nebenberuflich tätig können auch Personen sein, die keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner, Studentinnen und Studenten, Rentnerinnen und Rentner oder Arbeitslose.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Frauke Krapf

    Hallo, ich bin seit einem Jahr in einem gemeinnützigen Verein im Vorstand tätig. Wie verhält sich das mit der Ehrenamtpauschale? Läuft das über eine Spendenquittung? Wie verbucht der Verein das? Danke schonmal für die Hilfe. Gruß Frauke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frauke,

      die Ehrenamtspauschale bedeutet, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro pro Jahr. Verdienen Sie mehr als 720 Euro pro Jahr, muss der Teil der Einnahmen, der den Freibetrag übersteigt, als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit in der Steuererklärung eingetragen werden – und es werden Steuern fällig.

      Wird Ihnen keine Aufwandsentschädigung gezahlt, gibt es noch die Möglichkeit der sogenannten Aufwandsspende.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Elisabeth Agnes Vöth

    Ich arbeite bei der Tafel ca. 11 bis 12 Stunden in der Woche – bekomme aber nichts dafür -Meine Fahrtkosten muss ich auch selbst tragen.
    Nun die Frage: Warum kann ich bei der Steuer nichts geltend machen:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Elisabeth,

      Grundsätzlich vermutet die Finanzverwaltung, dass ehrenamtliche Mitglieder eines Vereins unentgeltlich für den Verein tätig werden und ihre Leistungen ohne Aufwendungsersatzanspruch erbringen.

      Wird Ihnen keine Aufwandsentschädigung gezahlt, gibt es die Möglichkeit der sogenannten Aufwandsspende. Bei der Aufwandsspende handelt es sich nicht um eine Sachspende (in Form der selbst getragenen Aufwendungen), sondern um eine (abgekürzte) Geldspende.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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