Erzielen Sie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, z. B. als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder oder einer ähnlichen Beschäftigung, bleiben diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Die gleiche Grenze gilt auch bei einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder wenn Sie nebenberuflich alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Auftrag der öffentlichen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken erfolgt.
Verdienen Sie bei Ihrer Beschäftigung mehr als 3.000 Euro, müssen Sie die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder nichtselbständiger Arbeit versteuern.
Von 2020 bis 2022 konnten freiwillige Helferinnen und Helfer in Impf- und Testzentren von steuerlichen Erleichterungen profitieren. Das gilt auch für das Jahr 2023, wie das Thüringer Finanzministerium bekannt gab. Diese Anweisung ist bundeseinheitlich (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023).
Für diejenigen, die direkt an Impfungen oder Tests beteiligt sind, wie in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst, gilt die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Im Jahr 2020 betrug sie 2.400 Euro, seit 2021 sind es 3.000 Euro jährlich.
Diese Regelung gilt auch für Tätigkeiten rund um Impfungen, wie die Registrierung, Impfstoffvorbereitung, Dokumentation und Überwachung. Das Gleiche gilt für mobile Impfzentren. Im Bezug auf Testzentren sind auch Tätigkeiten zur Vorbereitung und Dokumentation der Tests begünstigt, inklusive der Registrierung der Getesteten und der Mitteilung der Ergebnisse.
Personen, die sich in der Verwaltung und Organisation von Impf- oder Testzentren engagieren, können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese betrug 2020 720 Euro und stieg ab 2021 auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Dies gilt auch für Personen, die bei der Infrastruktur von Impfzentren mitwirken, wie Personenstrommanagement, Sicherheit, Gebäudemanagement und Logistik.
Beachten Sie, dass die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerlich nur für Tätigkeiten in gemeinnützigen Einrichtungen oder bei öffentlichen Arbeitgebern, wie Land oder Kommunen, in Anspruch genommen werden kann. Nicht für Arbeit in Arztpraxen oder privaten Testzentren. Für Impfzentren wurde eine Ausnahme vereinbart, sodass die Pauschalen auch dort gelten, wenn