Unterhalt an Angehörige: Opfergrenze 2026 beachten

Unterhalt an Angehörige: Opfergrenze 2026 beachten
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Wer Eltern, erwachsene Kinder oder andere Angehörige finanziell unterstützt, kann die Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Möglich ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG. Das klingt zunächst einfach: Unterhalt zahlen, Nachweis sammeln, Betrag in der Steuererklärung eintragen. In der Praxis prüft das Finanzamt aber genau, ob die unterstützte Person tatsächlich bedürftig ist und ob der Zahlende sich die Unterstützung überhaupt leisten konnte.

Genau hier kommt die sogenannte Opfergrenze ins Spiel. Sie begrenzt den steuerlichen Abzug, wenn die Unterhaltszahlungen im Verhältnis zum eigenen Einkommen zu hoch sind.

Wann Unterhalt steuerlich abziehbar ist

Unterhaltsleistungen können abziehbar sein, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht oder die unterstützte Person einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Außerdem darf für die unterstützte Person kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestehen.

Für 2026 können Unterhaltsleistungen grundsätzlich bis zu 12.348 Euro pro Jahr berücksichtigt werden. Dieser Betrag entspricht dem Grundfreibetrag nach § 32a EStG. Zusätzlich können bestimmte Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung der unterstützten Person abziehbar sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person mindern den abziehbaren Höchstbetrag, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Das bedeutet: Verdient die unterstützte Person selbst etwas hinzu oder erhält sie andere anrechenbare Leistungen, kann der steuerlich abziehbare Betrag deutlich geringer ausfallen.

Unterhalt an Angehörige im Ausland: Kürzung möglich

Wohnt die unterstützte Person im Ausland, prüft das Finanzamt zusätzlich die Verhältnisse im Wohnsitzstaat. Je nach Lebenshaltungskosten kann der Höchstbetrag gekürzt werden. Die Kürzung erfolgt nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums.

Praktisch bedeutet das: Ein Unterhaltsbetrag, der bei einer in Deutschland lebenden Person bis zum Höchstbetrag abziehbar wäre, kann bei einer im Ausland lebenden Person nur anteilig berücksichtigt werden. Maßgeblich ist, welcher Ländergruppe der Wohnsitzstaat zugeordnet ist. Die aktuelle Ländergruppeneinteilung gilt ab 1. Januar 2025.

Was bedeutet Opfergrenze?

Die Opfergrenze soll verhindern, dass Unterhaltszahlungen steuerlich anerkannt werden, die nach den eigenen finanziellen Verhältnissen des Zahlenden kaum plausibel sind. Der Grundgedanke ist einfach: Niemand muss steuerlich so behandelt werden, als könne er nahezu sein gesamtes Einkommen für andere Personen aufwenden, wenn ihm selbst kaum Mittel für den eigenen Lebensunterhalt bleiben.

Nach der Verwaltungsauffassung des Bundesfinanzministeriums richtet sich die Opfergrenze nach dem verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltszahlers. Die Finanzverwaltung hat ihre allgemeinen Hinweise zu Unterhaltsaufwendungen mit BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 überarbeitet.

So wird die Opfergrenze berechnet

Die Opfergrenze beträgt 1 Prozent je volle 500 Euro des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens jedoch 50 Prozent. Dieser Prozentsatz wird gekürzt, wenn der Unterhaltszahler für weitere nahe Angehörige Verantwortung trägt.

Die Kürzung beträgt:

  • 5 Prozentpunkte für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
  • 5 Prozentpunkte für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld, Kinderfreibetrag oder eine vergleichbare Leistung besteht,
  • insgesamt höchstens 25 Prozentpunkte.

Besteht der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge nur für einen Teil des Jahres, wird die kinderbezogene Kürzung zeitanteilig berechnet.

Beispiel: Unterhalt an Angehörige absetzen trotz begrenzter Leistungsfähigkeit

Ein Steuerpflichtiger hat 2026 ein verfügbares Nettoeinkommen von 20.000 Euro. Er zahlt 12.348 Euro Unterhalt an einen bedürftigen Angehörigen. Damit wäre der gesetzliche Höchstbetrag zwar ausgeschöpft. Wegen der Opfergrenze erkennt das Finanzamt aber nicht automatisch den gesamten Betrag an.

Berechnungsschritt Betrag / Wert
Verfügbares Nettoeinkommen 20.000 Euro
Geleisteter Unterhalt 12.348 Euro
Grundsatz: 1 Prozent je volle 500 Euro Nettoeinkommen 40 Prozent
Kürzung für Ehegatten ./. 5 Prozentpunkte
Kürzung für 1 Kind mit 12 Monaten Kindergeldanspruch ./. 5 Prozentpunkte
Kürzung für 1 Kind mit 3 Monaten Kindergeldanspruch ./. 1,25 Prozentpunkte
Maßgebende Opfergrenze 28,75 Prozent
Abziehbarer Unterhalt: 20.000 Euro × 28,75 Prozent 5.750 Euro

Obwohl tatsächlich 12.348 Euro gezahlt wurden, sind in diesem Beispiel nur 5.750 Euro steuerlich abziehbar. Der Rest bleibt steuerlich unberücksichtigt.

Wann die Opfergrenze nicht gilt

Die Opfergrenze wird nicht in jedem Unterhaltsfall angewendet. Sie spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Unterhaltszahler die unterstützte Person außerhalb des eigenen Haushalts unterstützt und keine Sonderkonstellation vorliegt.

Nicht anzuwenden ist die Opfergrenze insbesondere bei Unterhaltsleistungen:

  • an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
  • an den geschiedenen Ehegatten,
  • an minderjährige unverheiratete Kinder,
  • an volljährige unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie im Haushalt der Eltern leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden,
  • bei einer bestehenden Lebens- und Haushaltsgemeinschaft mit der unterstützten Person, also bei einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft.

Gerade bei Haushaltsgemeinschaften ist die Einordnung oft schwierig. Hier kommt es nicht nur auf die familiäre Beziehung an, sondern auch darauf, ob tatsächlich gemeinsam gewirtschaftet wird und eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Was zählt zum verfügbaren Nettoeinkommen?

Für die Opfergrenze ist nicht einfach das Gehalt laut Lohnabrechnung entscheidend. Maßgeblich ist das verfügbare Nettoeinkommen. Dazu gehören insbesondere steuerpflichtige Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG, aber auch bestimmte steuerfreie Einnahmen und Sozialleistungen.

Einbezogen werden können zum Beispiel:

  • Arbeitslohn, Renten, Gewinneinkünfte und Kapitalerträge,
  • steuerfreie Einnahmen wie bestimmte Lohnersatzleistungen,
  • Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld und vergleichbare Sozialleistungen,
  • Steuererstattungen.

Abgezogen werden unter anderem:

  • Einkommensteuerzahlungen, Vorauszahlungen und Nachzahlungen,
  • gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge,
  • Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung,
  • tatsächliche Werbungskosten oder die jeweils anwendbaren Pauschbeträge.

Bei Arbeitnehmern wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Bei Renten und Versorgungsbezügen kommen die entsprechenden Werbungskosten-Pauschbeträge in Betracht. Bei Kapitalerträgen kann der Sparer-Pauschbetrag relevant sein, soweit die Kapitalerträge nicht bereits der Abgeltungsteuer unterliegen.

Besonderheit bei Selbstständigen

Bei Selbstständigen schwanken die Einkünfte häufig stärker als bei Arbeitnehmern. Deshalb wird für die Berechnung der Opfergrenze regelmäßig ein Durchschnitt aus drei Jahren gebildet. Dadurch soll verhindert werden, dass ein außergewöhnlich gutes oder schlechtes Jahr das Ergebnis verzerrt.

Wichtig ist außerdem: Wurde im Gewinn ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gewinnmindernd berücksichtigt, wird dieser für die Berechnung der Opfergrenze grundsätzlich wieder hinzugerechnet. Der steuerliche Gewinn wird also für diesen Zweck korrigiert.

Seit 2025 wichtig: Geldunterhalt nur per Überweisung

Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine wichtige Nachweisregel. Geldzuwendungen werden grundsätzlich nur noch anerkannt, wenn sie per Banküberweisung auf das Konto der unterstützten Person gezahlt wurden. Das ergibt sich aus § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG.

Barzahlungen sind damit steuerlich besonders riskant. Wer Unterhalt an Angehörige absetzen möchte, sollte die Zahlungen eindeutig dokumentieren. Aus Kontoauszügen oder Überweisungsbelegen sollten Zahlungsempfänger, Betrag, Datum und Zweck klar hervorgehen.

Bei besonderen Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterstützten Person können Nachweiserleichterungen nach Billigkeitsgrundsätzen möglich sein. Das betrifft vor allem Ausnahmefälle, etwa Kriegs- oder Krisensituationen. Darauf sollte man sich aber nicht ohne Weiteres verlassen.

Praktische Hinweise für die Steuererklärung

Wer Unterhalt an Angehörige absetzen möchte, sollte die Unterlagen frühzeitig sammeln. Wichtig sind insbesondere Nachweise über die Bedürftigkeit der unterstützten Person, die geleisteten Zahlungen und die eigenen Einkommensverhältnisse. Bei Unterhalt ins Ausland verlangt das Finanzamt regelmäßig zusätzliche Nachweise, etwa zur Identität, zum Wohnsitz und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterstützten Person.

Besonders sorgfältig sollte man werden, wenn die Unterhaltszahlungen im Verhältnis zum eigenen Einkommen sehr hoch sind. In solchen Fällen wird das Finanzamt die Opfergrenze genau prüfen. Es kann außerdem kritisch nachfragen, ob die Zahlungen tatsächlich endgültig geleistet wurden oder ob sie später zurückgeflossen sind.

Fazit: Die Opfergrenze kann den Abzug deutlich senken

Unterhalt an Angehörige absetzen kann steuerlich attraktiv sein. Der Höchstbetrag von 12.348 Euro für 2026 bedeutet aber nicht, dass jede Zahlung bis zu dieser Höhe automatisch anerkannt wird. Entscheidend sind die Bedürftigkeit der unterstützten Person, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33a EStG, die Nachweise und die eigene Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers.

Die Opfergrenze ist deshalb mehr als eine technische Rechengröße. Sie entscheidet in vielen Fällen darüber, ob der Unterhalt vollständig, teilweise oder nur in geringem Umfang steuerlich berücksichtigt wird. Wer größere Beträge zahlt, sollte die Berechnung nachvollziehen und die Nachweise sauber dokumentieren.

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