Feldhilfen
Wie wurden Ihre Kapitalerträge für die Beteiligung festgestellt?
Hier wählen Sie aus, woher Ihre Kapitalerträge stammen und wie sie vom Finanzamt behandelt wurden.
Feststellungsbescheid vom Finanzamt
Wählen Sie diese Option, wenn:
- Sie an einer Personengesellschaft beteiligt sind (z. B. GbR, KG oder OHG)
- Sie vom Finanzamt einen Feststellungsbescheid erhalten haben, in dem Ihr Anteil an den Kapitalerträgen aufgeführt ist (z. B. bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds)
In diesem Fall hat das Finanzamt die Erträge für alle Beteiligten gemeinsam festgestellt. Tragen Sie nur Ihren persönlichen Anteil ein, wie er im Bescheid steht.
Gemeinschaft ohne Feststellungsbescheid
Wählen Sie diese Option, wenn:
- Sie mit anderen Personen gemeinsam Kapitalanlagen besitzen, aber keine Gesellschaft gegründet haben (z. B. eine Erbengemeinschaft, ein Sparclub oder ein gemeinsames Konto)
- Es keinen offiziellen Bescheid vom Finanzamt gibt und die Erträge formlos untereinander aufgeteilt werden
In diesem Fall tragen Sie einfach Ihren eigenen Anteil der gemeinsamen Kapitalerträge ein.
Hinweis zur Steuerbescheinigung
Seit 2017 müssen Sie die Steuerbescheinigung bei inländischen Kapitalerträgen nicht mehr mitschicken, aber aufbewahren (Belegvorhaltepflicht). Ausnahme: Wenn Sie Verluste angeben oder Steuern anrechnen lassen möchten, muss die Bescheinigung mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Zeile 8 Kapitalerträge mit Steuerabzug
Tragen Sie hier die Höhe Ihrer Kapitalerträge ein, bei denen bereits Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. durch eine Bank oder die ausschüttende Gesellschaft).
Das betrifft z. B. Gewinnausschüttungen oder Zinsen, die Sie aus einer Beteiligung erhalten haben, wenn:
- Ihre Erträge durch einen Feststellungsbescheid vom Finanzamt ermittelt wurden und
- innerhalb der Beteiligung bereits Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
Typische Beispiele:
- Ausschüttung aus einem geschlossenen Fonds (z. B. KG) mit einbehaltener Kapitalertragsteuer
- Erträge aus einer atypisch stillen Beteiligung, bei der Kapitalertragsteuer einbehalten und ein Feststellungsbescheid erstellt wurde
- Kapitalerträge aus einer Erbengemeinschaft, sofern diese als Beteiligung mit Feststellungsbescheid behandelt wird und Steuerabzug erfolgte
Hinweis: Tragen Sie nur den Anteil ein, der auf Sie entfällt – so wie er im Feststellungsbescheid steht.
Zeile 11 ...in Zeile 8 enthaltene Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteile
Erfassen Sie hier die Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile lt. der Zeile 8 der Anlage KAP-BET.
Dieser Betrag muss in der Zeile 8 ("Kapitalerträge mit Steuerabzug") enthalten sein.
Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt.
Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren.
Zeile 24 Prozess- und Verzugszinsen
Tragen Sie hier die Prozess- und/oder Verzugszinsen ein, die Sie im Jahr 2024 im Zusammenhang mit Ihren Beteiligungen erhalten haben und die gesondert und einheitlich festgestellt wurden.
Solche Zinsen können anfallen, wenn Ihnen durch ein Gerichtsverfahren Zinsen aus Beteiligungen zugesprochen werden (Prozesszinsen) oder wenn Auszahlungen, die Ihnen aus Ihren Beteiligungen zustehen, verspätet erfolgen (Verzugszinsen).
Zeile 15 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Tragen Sie hier Verluste ein, die Ihnen im Rahmen der Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter entstanden sind. Dazu gehören:
- Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
- Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
- Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG.
Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das Kreditinstitut hat Ihnen ggf. die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Sie im Rahmen der Veranlagung verrechnen können.
Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Achtung: Das Kreditinstitut nimmt bei Verlusten, die aufgrund der Ausbuchung aus dem Depot entstanden sind, keine eigenständige Verlustverrechnung vor. Die Verluste sind also in die Steuererklärung zu übernehmen.
Zeile 16 Kapitalerträge ohne Steuerabzug
Tragen Sie hier Ihre Kapitalerträge aus Beteiligungen ein, bei denen keine Steuer (z. B. Kapitalertragsteuer) einbehalten wurde.
Diese Erträge wurden Ihnen zwar gutgeschrieben oder zugeteilt, sind aber noch nicht versteuert. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen Ihrer Steuererklärung.
Voraussetzungen:
- Die Erträge wurden im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung vom Finanzamt festgestellt.
- Es wurde keine Kapitalertragsteuer einbehalten, z. B. weil:
- kein Steuerabzug vorgeschrieben war,
- die Ausschüttung aus dem Ausland stammt oder
- die Gesellschaft keinen Steuerabzug vorgenommen hat.
Typische Beispiele:
- Ausschüttung aus einem geschlossenen Fonds, bei dem kein Steuerabzug erfolgt ist.
- Erträge aus einer Beteiligung an einem ausländischen Fonds oder einer ausländischen Kapitalgesellschaft.
- Kapitalerträge aus einer Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft, bei denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde, aber ein Feststellungsbescheid vorliegt.
Hinweis: Tragen Sie nur den Anteil ein, der Ihnen laut Feststellungsbescheid zusteht. Diese Erträge sind steuerpflichtig, auch wenn sie noch nicht versteuert wurden. Die Steuer wird ggf. erst im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung erhoben.
Zeile 18 ...in Zeile 16 enthaltene Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften
Erfassen Sie hier die Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.
Dieser Betrag muss in der Zeile 16 ("Kapitalerträge ohne Steuerabzug") enthalten sein.
Hinweis zur Verrechnung von Stillhalterprämien und Glattstellungsgeschäften
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte mit den zugehörigen Stillhalterprämien verrechnet werden können. Die Verrechnung erfolgt im Jahr, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt werden. Dies stellt eine Ausnahme vom Abflussprinzip dar und gilt rückwirkend (BFH-Urteil vom 2.8.2022, VIII R 27/21).
Fallbeispiel: Ein Anleger führt periodenübergreifende Stillhalter- und Glattstellungsgeschäfte durch. Im Jahr 2012 vereinnahmt er Stillhalterprämien (z.B., 200.000 Euro) und sichert diese mit Glattstellungsgeschäften im Jahr 2013 ab (z. B., 240.000 Euro). Dadurch entsteht ein Verlust von 40.000 Euro, den das Finanzamt zunächst nicht anerkennt.
BFH-Urteil: Wenn der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abschließt, werden die Einnahmen aus Stillhalterprämien rückwirkend im Jahr der Vereinnahmung um die gezahlten Prämien aus dem Glattstellungsgeschäft gemindert. Die Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte werden dem Veranlagungszeitraum zugeordnet, in dem die Stillhalterprämie vereinnahmt wird, selbst wenn das Glattstellungsgeschäft in einem anderen Veranlagungszeitraum stattfindet.
Die Stillhalterprämien sind zunächst im Jahr ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Wenn die Steuererklärung für das Vorjahr im Folgejahr noch nicht abgeschlossen ist oder der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, können die Prämien aus den Glattstellungsgeschäften mit den vereinnahmten Stillhalterprämien verrechnet werden. Falls der Steuerbescheid bereits rechtskräftig ist, wird er rückwirkend geändert (gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 2 EStG und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Zeile 22 Verluste aus Termingeschäften
Erfassen Sie hier Verluste aus Termingeschäften, die Ihnen aufgrund der Beteiligung entstanden sind und die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen sind.
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden.
Wichtig: Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Seit dem 1.1.2021 gilt eine Begrenzung bei der Verlustverrechnung. Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen!
Haben Sie sonstige Erträge aus Beteiligungen, für die keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde? (Zeilen 31-34 der Anlage KAP-BET)
Wählen Sie "ja", wenn Sie Kapitalerträge aus Beteiligungen erhalten haben, bei denen keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde und die daher mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen.
Typische Fälle - sofern diese nicht bereits in der Anlage KAP erfasst wurden - sind:
- Laufende Erträge aus:
- sonstigen Kapitalforderungen (z. B. partiarische Darlehen)
- stillen Gesellschaften
- Gewinnbeteiligungen ohne pauschalen Steuerabzug
- Gewinne aus dem Verkauf oder der Einlösung solcher Kapitalanlagen
- Verluste aus Kapitalforderungen, die ganz oder teilweise uneinbringlich geworden sind
- Kapitalerträge aus bestimmten Lebensversicherungen, die nicht pauschal versteuert wurden (nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)
- Weitere Beteiligungserträge, für die die Abgeltungsteuer nicht gilt (z. B. nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG)
Diese Erträge müssen hier gesondert erklärt werden, da der Steuerabzug nicht automatisch erfolgt.
Zeile 33 Kapitalerträge aus Lebensversicherungen
Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Bei Vertragsabschluss ab 2012 ist das 62. Lebensjahr maßgebend.
Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie der Steuerbescheinigung, die Sie vom Anbieter Ihrer Versicherung erhalten haben.
Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.
Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Zeile 34 Bezüge und Einnahmen i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG sowie Kapitalerträge nach § 11 StAbwG
In diesem Feld sind Kapitalerträge und Einnahmen einzutragen, die von der Abgeltungsteuer oder Regelbesteuerung abweichen:
Bezüge und Einnahmen (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG):
Diese Kapitalerträge unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Steuersatz. Sie umfassen:
- Zinsen aus Darlehen an nahestehende Personen oder Gesellschaften
- Gewinnanteile aus atypisch stillen Beteiligungen
- Kapitalerträge aus Genussrechten von nahestehenden Personen
- Dividenden von Gesellschaften mit wesentlicher Beteiligung
- Vergütungen für stille Reserven innerhalb der Familie
- Sonstige Kapitalerträge von nahestehenden Personen
Kapitalerträge (§ 11 StAbwG):
Erträge aus grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, z. B. Zinsen oder Dividenden, bei denen keine ausreichenden Steuerabzugsbeträge einbehalten wurden. Diese Erträge sind besonders nachweispflichtig.
Zeile 35 Kapitalertragssteuer
Tragen Sie hier die Kapitalertragsteuer ein, die bereits auf Ihre Beteiligungserträge einbehalten und abgeführt wurde – z. B. durch die ausschüttende Gesellschaft oder die Beteiligungsstruktur (z. B. Fonds oder Personengesellschaft).
Es geht hier ausschließlich um Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Beteiligungen, nicht um Zinsen oder Dividenden aus normalen Geldanlagen.
Zeile 36 Solidaritätszuschlag
Hier tragen Sie den Solidaritätszuschlag ein, der zusätzlich zur Kapitalertragsteuer auf Ihre Beteiligungserträge einbehalten wurde.
Der Zuschlag beträgt in der Regel 5,5 % der Kapitalertragsteuer und wurde gemeinsam mit dieser abgeführt.
Zeile 37 Kirchensteuer
Falls auf die Kapitalertragsteuer auch Kirchensteuer einbehalten wurde, geben Sie den entsprechenden Betrag hier an.
Dies ist nur relevant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und der Abzug durch die ausschüttende Stelle tatsächlich vorgenommen wurde.
Haben Sie auf ausländische Beteiligungserträge Steuern gezahlt, die Sie in Deutschland anrechnen lassen wollen? (Zeilen 38-40 der Anlage KAP-BET)
Wählen Sie "ja", wenn Sie Kapitalerträge aus Beteiligungen erhalten haben, die im Ausland steuerpflichtig waren und bei denen ausländische Quellensteuer einbehalten wurde.
Wichtig: Diese Angaben betreffen nicht Zinsen, Dividenden oder Fonds (Anlage KAP), sondern Kapitalerträge aus Beteiligungen, die in der Anlage KAP-BET erklärt werden – z. B. aus stillen Beteiligungen, geschlossenen Fonds oder Gemeinschaften.
Folgende ausländische Steuerbeträge können angegeben werden:
- Bereits angerechnete Steuern, z. B. durch eine Beteiligungsgesellschaft
- Noch nicht angerechnete Steuern, z. B. direkt im Ausland gezahlt
- Fiktive Quellensteuern, die laut Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar sind
Hinweis: Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und entsprechende Nachweise vorliegen. Die Angaben finden Sie meist im Feststellungsbescheid oder der Erträgnisaufstellung.
Wurden auf diese Erträge bereits Steuern einbehalten, die Sie anrechnen lassen möchten?
Wählen Sie "ja", wenn auf Ihre Beteiligungserträge bereits Steuern einbehalten wurden, die Sie jetzt auf Ihre Einkommensteuer anrechnen lassen möchten.
Nach der Aktivierung können Sie folgende Beträge eintragen:
- Kapitalertragsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer (wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind)
Die Angaben finden Sie z. B. im Feststellungsbescheid oder auf einer Steuerbescheinigung der Beteiligungsgesellschaft.
Diese Einträge sorgen dafür, dass das Finanzamt die einbehaltenen Beträge berücksichtigt und keine doppelte Besteuerung erfolgt.
Zeile 41 Anzurechnende Kapitalertragsteuer
Tragen Sie hier die Kapitalertragsteuer ein, die bereits auf Ihre Beteiligungserträge einbehalten wurde und jetzt auf Ihre Einkommensteuer angerechnet werden soll.
Die entsprechenden Beträge finden Sie z. B. in einem Feststellungsbescheid oder auf einer Steuerbescheinigung der Beteiligungsgesellschaft.
Zeile 42 Anzurechnender Solidaritätszuschlag
Geben Sie hier den Solidaritätszuschlag ein, der zusätzlich zur Kapitalertragsteuer auf Ihre Beteiligungserträge einbehalten wurde.
Auch dieser Betrag kann bei der Einkommensteuer angerechnet werden. Der Zuschlag ist in der Regel auf dem gleichen Beleg wie die Kapitalertragsteuer ausgewiesen.
Zeile 43 Anzurechnende Kirchensteuer
Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und auf Ihre Beteiligungserträge Kirchensteuer einbehalten wurde, können Sie diesen Betrag hier eintragen.
Auch die Kirchensteuer kann bei der Steuerveranlagung angerechnet werden. Sie finden die Angabe meist zusammen mit der Kapitalertragsteuer auf der Bescheinigung.