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Bundesland
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Geben Sie hier an, in welchem Bundesland sich das zuständige Finanzamt befindet.
Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:
- Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
- Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
- Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.
Wichtig: Ohne die Auswahl des Bundeslandes ist eine Auswahl des zuständigen Finanzamts nicht möglich.
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Zuständiges Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Wählen Sie hier das zuständige Finanzamt aus.
Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:
- Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
- Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
- Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.
Die von Lohnsteuer kompakt verwendete Auswahlliste basiert auf dem amtlichen Verzeichnis des Bundeszentralamtes für Steuern, in dem alle aktuellen Finanzämter aufgelistet sind.
In Klammern finden Sie auch die vierstellige Bundesfinanzamt-Nummer (BUFA-Nummer). Die letzten zwei bzw. drei Stellen der BUFA-Nr. bilden - je nach Bundesland - zugleich den ersten Zahlenblock Ihrer Steuernummer.
Gemeinschaft / Gesellschaft
Sofern die Anteile an der Steuerbegünstigung gesondert und einheitlich festgestellt werden, machen Sie hier Angaben zur Besteuerungsgrundlage.
Abzugsbetrag nach § 10g EStG für schutzwürdige Kulturgüter
Tragen Sie hier die Summe der Steuerbegünstigungen nach § 10g EStG für schutzwürdige Kulturgüter ein, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen von Kulturgütern sind - soweit sie erhaltene Zuschüsse und erzielte Einnahmen aus diesen Kulturgütern übersteigen - als Sonderausgaben absetzbar (§ 10g EStG). Und zwar bei Beginn der Maßnahmen
- vor dem 1.1.2004: mit jeweils 10 % jährlich,
- ab dem 1.1.2004: mit jeweils 9 % jährlich.
Hinweis: Die Steuerermäßigung wird nur dann von Ihrem Finanzamt berücksichtigt, wenn eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde vorliegt.