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gem. § 87c Abgabenordnung

 

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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


So setzen Sie Kinderbetreuungskosten ab

  • Aktivieren Sie dafür den Punkt "Kinder" zu Beginn des Abfrage-Interviews.
  • Geben Sie nach der Eingabe der persönlichen Daten an, welchem Elternteil Kinderbetreuungskosten entstanden sind und aus welchem Grund.
  • Geben Sie nun die einzelnen Posten mit Bezeichnung und Betrag in die Eingabemaske ein.
  • Das sollten Sie wissen, wenn Sie Kinderbetreuungskosten absetzen möchten.

Um die Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes von der Steuer absetzen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste Voraussetzung: Es muss ein sogenanntes Kindschaftsverhältnis zum Kind bestehen. Dies liegt vor bei Kindern, mit denen Sie ersten Grades verwandt sind oder zu Ihren Pflegekindern. Kinder ersten Grades sind leibliche Kinder, wobei es unerheblich ist, ob diese ehelich oder unehelich sind, sowie Adoptivkinder. Daraus ergibt sich, dass es für Stief- und Enkelkinder keinen Abzug von Kinderbetreuungskosten gibt.

Weiterhin muss das Kind zu Ihrem Haushalt gehören. Hierbei ist es wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Dies gilt auch für Kinder, die zur Zeit ihrer Ausbildung auswärts (z.B. in einem Internat) wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, können Sie zwei Drittel der angefallenen Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt dabei jeweils pro Kind und Jahr. Zusammenlebende Elternteile teilen sich diesen Betrag zur Hälfte. Auf Antrag beider Elternteile kann auch eine andere Aufteilung gewählt werden.

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