Wie senke ich durch den Anspruch auf Kindergeld meine Kirchensteuer?
Die Höhe der Kirchensteuer hängt von Ihrem Wohnort ab. In Bayern und Baden-Württemberg zahlen Kirchenmitglieder 8 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, in den übrigen Bundesländern sind es 9 Prozent.
Beachten Sie: Die Kirchensteuer wird auch bei der Abgeltungsteuer in gleicher Höhe berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern mit Kinderfreibeträgen in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) wird die Kirchensteuer auf Basis einer sogenannten fiktiven Lohnsteuer berechnet.
Kirchensteuer ohne Kinderfreibetrag: Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro in der Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt 29,63 Euro.
Kirchensteuer mit zwei Kinderfreibeträgen: Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro bei Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt nun 11,21 Euro.
Wichtig: Kinderfreibeträge senken nicht die monatliche Lohnsteuer, sondern verringern nur die monatliche Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Erhalt von Kindergeld.
Kinderfreibeträge in der Einkommensteuererklärung
In der Einkommensteuerveranlagung mindern Kinderfreibeträge das zu versteuernde Einkommen nur, wenn der Steuervorteil größer ist als das erhaltene Kindergeld. Zur Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags werden die Freibeträge jedoch "fiktiv" berücksichtigt.
Vorteil bei unterjähriger Änderung
Auch wenn Kinder nur für einen Teil des Jahres zu berücksichtigen sind (z. B. bei Geburt oder Beendigung der Ausbildung), wird für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag stets der volle Kinderfreibetrag abgezogen.