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Feldhilfe: (2014) Flug- und Fährkosten für Heimfahrten

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Flug- und Fährkosten für Heimfahrten

Tragen Sie hier alle Flug- und Fährkosten ein, die Ihnen für die Fahrten zwischen Ihrer Erst- und Ihrer Zweitwohnung entstanden sind.

Wichtig: Für Reisen mit dem Flugzeug dürfen Sie keine Entfernungspauschale geltend machen. Sie müssen also hier die tatsächlichen Kosten für Flüge angeben.

Das Finanzamt berücksichtigt als notwendige Mehraufwendungen für die Fahrten zum eigenen Hausstand (Familienheimfahrten) die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale). Das Finanzamt erkennt maximal eine Familienheimfahrt pro Woche an.

Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie bitte die tatsächlichen ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.

Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.

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