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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: (2014) Haben Sie andere wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen erhalten?

Hier können Sie wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen erfassen.

Wiederkehrende Bezüge

Erfassen Sie hier nur wiederkehrende Bezüge, die voll steuerpflichtig. Folgende wiederkehrende Bezüge sind hier nicht anzugeben:

  • Leibrenten sind im Dialog »Renteneinkünfte« zu erfassen.
  • Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, es sei denn, sie unterliegen dem sogenannten "Realsplitting".
  • Dauernde Lasten, die für eine vollentgeltliche Veräußerung von Privatvermögen gezahlt werden, sind im Breich "Einkünfte aus Kapitalvermögen" zu erfassen.

Unterhaltsleistungen

Einkünfte aus Unterhaltsleistungen sind nur steuerpflichtig, wenn der Unterhalt vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner gezahlt wird und
Sie dem sog. "Realsplitting" zugestimmt haben (Zustimmung auf der Anlage U).

Erhaltene Unterhaltsleistungen sind maximal bis zu einem Betrag von 13.805 Euro zzgl. übernommener Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung steuerpflichtig.
Der geschiedene oder getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner kann die Zahlungen dann seinerseits als Sonderausgaben abziehen.

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