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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: (2014) Werbungskosten, die dem steuerfreien Arbeitslohn direkt zugeordnet werden können

Tragen Sie hier alle Werbungskosten ein, die dem steuerfreien Arbeitslohn direkt zugeordnet werden können.

Neben der Aufteilung des Arbeitslohns sind auch die dazugehörigen Werbungskosten auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen aufzuteilen. Dabei ist ebenfalls zuerst eine direkte Zuordnung vorzunehmen (z. B. Verpflegungsmehraufwendungen).

Die übrigen Werbungskosten (z. B. Arbeitsmittel, Berufsbekleidung) sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen. Gleiches gilt für die steuerfreien Erstattungen der Werbungskosten durch den Arbeitgeber.

Liegen die gesamten verbleibenden Werbungskosten nach Abzug der Erstattungen (zu steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen) unterhalb des Arbeitnehmerpauschbetrages,ist der Pauschbetrag vorrangig bei den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen.

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