Freiwillige Krankenversicherung: Einkommen beider Eheleute maßgeblich

Freiwillige Krankenversicherung: Einkommen beider Eheleute maßgeblich

Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge in eine freiwillige Krankenversicherung richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Wenn jemand freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 31.8.2023 (L 8 KR 174/20) entschieden.
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Krankenversicherungsbeiträge für Kinder nur mit Steuer-ID

Krankenversicherungsbeiträge für Kinder nur mit Steuer-ID

Eltern können auch die eigenen Krankenversicherungsbeiträge Ihres Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) als Sonderausgaben absetzen, wenn sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, zum Beispiel für Kinder in Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
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Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt

Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt

Seit 2015 müssen gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Dieser Zusatzbeitrag war bis 2018 alleine vom Versicherten zu tragen. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag wie der normale KV-Beitrag von 14,6 % jeweils in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentenversicherung und Rentnern getragen.
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Beitragserstattung: Bonusleistungen einer privaten Krankenversicherung

Beitragserstattung: Bonusleistungen einer privaten Krankenversicherung

Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an und zahlen dann dafür Geldprämien. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung, sportliche Aktivitäten usw. Bei solchen Bonuszahlungen „zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens“ (nach § 65a SGB V) handelt es sich nicht um eine Beitragserstattung, und deshalb werden auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).
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Krankenversicherung: Erleichterung für privat Krankenversicherte

Krankenversicherung: Erleichterung für privat Krankenversicherte

Schätzungsweise eine Million Selbstständige und Kleinunternehmer sind derzeit privat kranken- und pflegeversichert. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl derjenigen, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nach dem SGB II angewiesen sind oder bei denen der Versicherungsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf nach dem SGB XII berücksichtigt wird, in absehbarer Zeit steigen wird.
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Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung unterschritten?

Krankenversicherung: Wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird

Besser verdienende Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr Jahreseinkommen die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Versicherungspflichtgrenze von 62.550 Euro (2020) überschreitet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Sie können dann weiterhin freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln, sofern das Gehalt auch die Versicherungspflichtgrenze im kommenden Jahr übersteigen wird. Dies gilt für Personen unter 55 Jahren. Zu unterscheiden von der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze von 56.250 Euro (2020).
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Betriebsrenten: Beitragsentlastung bei der Krankenversicherung

Betriebsrenten: Beitragsentlastung bei der Krankenversicherung

Seit 2004 müssen Rentner auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit dem allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe von 14,6 % zahlen (vorher nur die Hälfte). Zusätzlich ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in voller Höhe zu zahlen, rund 1 bis 1,5 %. Für die gesetzliche Rente müssen Rentner nur den halben Beitragssatz zahlen. Hinzu kommt die Pflegeversicherung, ebenfalls in voller Höhe von 3,05 % plus 0,25 % für Kinderlose.
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Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind – nach Kürzung um vier Prozent für den Krankengeldanspruch – in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ebenfalls in voller Höhe absetzbar sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Basisabsicherung dienen.


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Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2020

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2020

Seit 2015 müssen gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich zum KV-Beitrag einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Dieser Zusatzbeitrag war bis 2018 alleine vom Versicherten zu tragen. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag wie der normale KV-Beitrag jeweils in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentenversicherung und Rentnern getragen (geändert durch das „GKV-Versichertenentlastungsgesetz“ vom 11.12.2018).
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Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern

Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern

Kinder in Berufsausbildung – also Auszubildende, Referendare, Beamtenanwärter – sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sie sind selber Versicherungsnehmer. Die Beiträge behält der Arbeitgeber unmittelbar von der Ausbildungsvergütung ein. Für diesen Fall gibt es im Gesetz eine erfreuliche Sonderregelung: Sofern die Eltern für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes dennoch als ihre Sonderausgaben absetzen.
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Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen für alle möglichen medizinischen Leistungen zuzahlen und Eigenanteile übernehmen, z. B. zu Arzneimitteln, Massagen, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung. Bei den Zuzahlungen gibt es jedoch eine Belastungsgrenze, die vor finanzieller Überforderung schützen soll. Die Eigenbelastung des Versicherten und seiner Familie ist begrenzt auf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken auf 1 %.
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Betriebsrente: Beitragspflicht zur Krankenversicherung verfassungsgemäß

Betriebsrente: Beitragspflicht zur Krankenversicherung verfassungsgemäß

Rentner müssen auf eine Betriebsrente und andere Versorgungsbezüge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen – seit 2004 den vollen allgemeinen Beitragssatz ohne hälftigen Zuschuss der Krankenkasse (§ 248 SGB V). Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen sie in voller Höhe alleine tragen. Zusätzlich fällt der kassenindividuelle und einkommensabhängige Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung an. Das gilt allerdings nur, sofern die Betriebsrente höher ist als 152,25 Euro (2018). Vor dem Bundesverfassungsgericht ging es jetzt allgemein um die Frage, ob Versorgungsbezüge überhaupt der Sozialabgabepflicht unterliegen.
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Steuersparmodell: Vorauszahlung für die Private Krankenversicherung leisten

Private Krankenversicherung: Vorauszahlung für die nächsten Jahre leisten

Interessanterweise wird ein eigentlich recht einfaches Steuersparmodell nur selten angewandt: Es geht um die Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, genauer gesagt zur so genannten Basisabsicherung. Vielfach sind so auf einfache Weise Steuerminderungen von über 2.500 Euro möglich.
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Krankenversicherung: Pauschale Bonuszahlungen mindern Sonderausgaben

Krankenversicherung: Pauschale Bonuszahlungen mindern Sonderausgaben

Grundsätzlich mindern Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse den Betrag, der als Sonderausgaben abziehbar ist. Seit einiger Zeit ist aber umstritten, wie Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen für gesundheitsbewusstes Verhalten steuerlich zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung war lange der Meinung, auch diese Zahlungen müssten die Sonderausgaben mindern.
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Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind – nach Kürzung um vier Prozent für den Krankengeldanspruch – in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ebenfalls in voller Höhe absetzbar sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Basisabsicherung dienen.
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Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen in 2018

Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen in 2018

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen für alle möglichen medizinischen Leistungen Zuzahlungen leisten und Eigenanteile übernehmen, z. B. zu Arzneimitteln, Massagen, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung. Bei den Zuzahlungen gibt es jedoch eine Belastungsgrenze, die vor finanzieller Überforderung schützen soll. Die Eigenbelastung des Versicherten und seiner Familie ist begrenzt auf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken auf 1 %.
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Geschiedene: Krankenversicherungsbeiträge für den Ex-Gatten absetzbar

Geschiedene: Krankenversicherungsbeiträge für den Ex-Gatten absetzbar

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind im Rahmen des Realsplittings bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Hierzu aber muss der geschiedene Ex-Gatte seine Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits als „sonstige Einkünfte“ versteuern (Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
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Vorsorge: Selbstbehalt in der Krankenversicherung keine Sonderausgaben

Vorsorge: Selbstbehalt in der Krankenversicherung keine Sonderausgaben

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Oftmals vereinbaren Privatversicherte einen mehr oder weniger hohen Selbstbehalt in der Krankenversicherung, um so die Beiträge niedriger zu halten. Das bedeutet: Sie können auch nur die niedrigeren Beiträge als Sonderausgaben absetzen.
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Krankenversicherung: Keine Kürzung der Zusatzbeiträge um vier Prozent

Krankenversicherung: Keine Kürzung der Zusatzbeiträge um vier Prozent

Neben dem allgemeinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, der vom Versicherten und vom Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte getragen wird, mussten die Versicherten in den Jahren 2009 bis 2014 einen einkommensabhängigen Sonderbeitrag von 0,9 % und bei manchen Kassen einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag alleine bezahlen.
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Krankenversicherung: Höhere Einkommensfreigrenze für Familienversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Da die Bezugsgröße sich meist jährlich ändert, ändert sich folglich auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Jahre 2015 beträgt die Einkommensgrenze 405 Euro monatlich.
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Krankenversicherung: Erhöhung des Zusatzbeitrag im Jahre 2016

Zum 1.1.2015 wurde der bisherige einkommensabhängige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent und der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag, die alleine vom Versicherten zu zahlen waren, umgewandelt in einen einkommensabhängigen kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung, der weiterhin alleine vom Versicherten zu tragen ist.


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