Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung

Das Thema Entgeltumwandlung ist sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ein außerordentlich spannendes. Leider ist es teilweise aber auch eine sehr komplexe Angelegenheit, die wir in diesem Beitrag gerne genauer beleuchten möchten. Eingangs sei gesagt, dass es sich lohnt mit einem qualifizierten Steuerberater über die Thematik zu sprechen und sich in umfassendem Maße beraten zu lassen. Für eine geregelte Altersvorsorge spielt die Entgeltumwandlung eine wichtige Rolle und kann Sie im Alter zusätzlich absichern.

Was hat es mit der Entgeltumwandlung auf sich?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland hinsichtlich der Entgeltumwandlung einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, was nichts anderes bedeutet als das Recht darauf, einen gewissen Teil seines Arbeitsentgeltes für die Altersvorsorge zu nutzen. Und in Zeiten von sinkenden Renten kann sich das für den Einzelnen lohnen. Doch was genau meint „Entgeltumwandlung“ jetzt eigentlich? Vereinfacht gesprochen verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Brutto-Gehaltes, der dafür wiederum vom Arbeitgeber in Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge investiert werden muss. Man verzichtet also „heute“ auf Gehalt, um „morgen“ von den angesparten Leistungen zu profitieren. Diese Art der betrieblichen Altersvorsorge wird in Deutschland vom Staat gefördert, was zusätzlich zur Attraktivität des Modells beiträgt. Neben der Förderung und den Vorteilen im Alter bieten sich auch steuerliche Vorteile, denn man senkt das eigene zu versteuernde Einkommen in der „Einzahlungsphase“ und mindert damit seine Steuerlast. Auch die Tatsache, dass künftig die Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung angerechnet werden ist ein zusätzlicher Anreiz. Doch wie Sie sich schon denken können, wird diese staatlich geförderte Maßnahme in ein Korsett von Gesetzen und Regelungen geschnürt. Eine der Grundlagen möchten wir in der Folge beleuchten.

Die Entgeltumwandlung lässt sich in zwei Phasen unterteilen: Die Finanzierungsphase, auch Anwartschaftsphase genannt. Damit ist der Zeitraum gemeint, in der man während seiner Zeit als Arbeitnehmer in die Vorsorge einzahlt. Daran anschließend folgt später die Bezugsphase, in der die eingezahlten Beiträge gemäß des vereinbarten Leistungsspektrums an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

 

Worauf muss man bei der Entgeltumwandlung achten?

Zuerst muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen werden. Diese legt fest, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Brutto-Entgeltes verzichtet. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, diese Anteile in Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Darüber hinaus werden die folgenden Rahmenbedingungen in der Vereinbarung festgelegt:

• gewählte Leistungsstruktur
• gewählter Tarif oder Pensionsplan des Versorgungsträgers
• gewählter Durchführungsweg
• Festlegung des Leistungszieles (Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung)

Für die Entgeltumwandlung können Teile des regelmäßigen Lohn oder Gehaltes verwendet werden, allerdings sind auch Einmalzahlungen möglich. Es besteht die Möglichkeit dass in tariflich geregelten Berufen bereits eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung zwischen den Gewerkschaften und Unternehmen geschlossen wurde. Hier haben Arbeitnehmer die Möglichkeit den getroffenen Vereinbarungen zu widersprechen, um nicht automatisch an der Entgeltumwandlung teilzunehmen.

Damit die Thematik für den einzelnen Arbeitnehmer nicht zu kompliziert wird, können monatlich gleichbleibende Beträge festgelegt, oder jährliche Höchst- und Mindestbeträge vertraglich fixiert werden. Dieses Vorgehen soll später ineffektive Minimalrenten verhindern.

 

Wie läuft die Entgeltumwandlung ab?

Hinsichtlich der Umsetzung lassen sich verschiedene Durchführungswege beschreiten, bei denen man vornehmlich zwischen der „klassischen“ betrieblichen Altersvorsorge – kurz bAV – und dem Sozialpartnermodell unterscheidet. Wie das Vorgehen bei den beiden Varianten aussieht, schauen wir uns jetzt an:

 

Die klassische betriebliche Altersvorsorge (bAV)

1. Einseitiges Vorgaberecht des Arbeitgebers für versicherungsförmige Durchführungswege
Sofern ein Arbeitgeber sich dazu entschließt die Entgeltumwandlung der eigenen Angestellten über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchzuführen, kann er im Rahmen seines Vorgaberechtes bestimmen, mit welchem Versorgungsträger er zusammenarbeiten möchte. Auch die Wahl des entsprechendes Tarifs oder die Leistungsstruktur des Versorgungsversprechens kann er frei treffen. In diesem Durchführungsmodell hat der Arbeitnehmer nur sehr wenig Mitspracherecht und muss sich dem Angebot des Arbeitgebers fügen. Hierbei handelt es sich im Übrigen auch um das klassische Vorgehen, was in den meisten Betrieben Anwendung findet.

2. Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Direktversicherung
Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist sich um die Auswahl der entsprechenden Leistungen zu kümmern, werden in einigen Fällen auch keine einheitlichen Durchführungswege vorgegeben. Hier kann der Arbeitnehmer selbst tätig werden und seinen Arbeitgeber um eine eigens ausgewählte Direktversicherung bitten. Zu beachten ist hier, dass man sich eigenständig um die Leistungsstruktur kümmern muss. Es empfiehlt sich daher ein ausgiebiger Vergleich verschiedenster Anbieter und der Rat eines qualifizierten Steuerberaters. Da es sich um eine wegweisende Entscheidung für die eigene Zukunft handelt, sollte man sich die entsprechende Zeit nehmen. Sofern Arbeitgeber keine einheitlichen Regelungen vorgeben, müssen sie sich möglicherweise mit verschiedenen Versicherungen und Produkten auseinandersetzen, nicht zuletzt deshalb entscheiden sich viele Unternehmen den oben beschriebenen Weg zu beschreiten und von ihrem Vorgaberecht Gebrauch zu machen.

3. Einvernehmliche Regelung über Direktzusage und Unterstützungskasse
Sofern sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig werden, kann die Entgeltumwandlung auch über die Direktzusage und die Unterstützungskasse durchgeführt werden. In diesem Falle muss der Arbeitnehmer aber sowohl in der Finanzierungsphase als auch in der Bezugsphase die Verwaltung und Abwicklung der Entgeltumwandlung übernehmen. Hierzu werden von den Versicherern immer wieder auch ergänzende, in aller Regel kostenpflichtige, Services angeboten.

Das Sozialpartnermodell

Ähnlich der klassischen Entgeltumwandlung funktioniert auch das sogenannte Sozialpartnermodell, gerne auch als „die neue betriebliche Altersvorsorge“ bezeichnet. Hier vereinbaren Unternehmen und Gewerkschaften vertraglich fixierte Festbeträge, die an eine Versorgungseinrichtung gezahlt werden. So lassen sich schlussendlich Zielrenten für die Arbeitnehmer bestimmen. Die Tatsache, dass weder Arbeitgeber noch Vorsorgeeinrichtung für die Erfüllung einer bestimmten Rente haften, lassen sich die Beiträge flexibler anlegen und damit idealerweise höhere Renditen für die Arbeitnehmer erwirtschaften. Durch das Sozialpartnermodell soll die betriebliche Altersvorsorge vor allem auch für kleine- und mittlere Betriebe interessant werden.

Die Wahl der Leistungsstruktur

In jedem Falle muss man selbstverständlich mit den genauen Leistungen der Entgeltumwandlung vertraut sein. So gilt es zum Beispiel festzulegen, wie und für welche Höhe der Versorgungsleistungen der Arbeitgeber haftet. Viele weitere rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen werden durch die Leistungsstruktur vorgegeben. Das Thema ist mitunter diffizil und jeder Arbeitnehmer sollte sicherstellen, dass er sich umfassend mit den angebotenen Leistungsstrukturen auseinandersetzt. Scheuen Sie sich nicht Fachleute zu konsultieren, um die Antworten auf Ihre Fragen zu finden.

Fazit

Die Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber spannende Vorteile. Wer heute bereit ist auf einen Teil seines Brutto-Gehaltes zu verzichten, der profitiert heute durch eine niedrigere Steuerbelastung und später durch erhöhte Bezüge im Alter. Die Regelungen unterliegen aber mitunter schwer zu verstehenden Leistungsstrukturen. Um den notwendigen Einblick zu bekommen sollte man sich vor der Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung den Rat eines Experten einholen. Konsultieren Sie Ihren Steuerberater oder einen unabhängigen Finanzberater, der Ihnen die Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten genau erklären kann.

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