Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige, die im September 2022 ausgezahlt worden ist bzw. bei der eine Minderung der Steuer-Vorauszahlungen erfolgte, und die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger aus dem Dezember 2022 sind nach dem Willen des Gesetzgebers zu versteuern. Nach einer gesetzlichen Fiktion gelten die Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre) oder sonstige Einkünfte (Selbstständige, Rentner). Mittlerweile kommen an der Besteuerung immer mehr Zweifel auf und das (offenbar) erste Musterverfahren liegt nun vor.
BFH bestätigt die Besteuerung der Energiepreispauschale Stand 19.09.2026: Der Bundesfinanzhof hat das hier beschriebene Musterverfahren entschieden. Mit Urteil vom 11.06.2026, VI R 15/24, bestätigte er die verfassungsgemäße Besteuerung der vom Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern. Eine ausführliche Einordnung finden Sie im aktuellen Beitrag „Energiepreispauschale versteuern: BFH bestätigt die Besteuerung“.
Historischer Diskussionsstand 2023
Die folgenden Argumente dokumentieren die damalige Diskussion. Der BFH ist ihnen im entschiedenen Arbeitnehmerfall nicht gefolgt. Sie sind keine aktuelle Empfehlung zur Nichtbesteuerung.
Eine besonders gewichtige Kritik stammt von Herrn Professor Hans-Joachim Kanzler, früherer Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof. Er hält die Besteuerung der Energiepreispauschale für unzulässig. Er begründet dies zum einen damit, dass die Energiepreispauschale eine „Subvention“ und keine „Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts“ ist. Zum anderen bezweifelt er die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Quellen: NWB Nr. 49 vom 9.12.2022, Seite 3417; Finanz-Rundschau 2022, Seite 641).
Wir schließen uns der Kritik an. So ist die Energiepreispauschale an Arbeitnehmer zwar über die Arbeitgeber ausgezahlt worden, doch nur deshalb, weil dem Staat keine eigene Auszahlungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Ein Arbeitnehmer hat die Energiepreispauschale nicht für eine Leistung an seinen Arbeitgeber bezogen, sondern als rein staatliche Unterstützung. Arbeitslohn kann zwar auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, aber nur, wenn es sich um ein Entgelt für eine Leistung handelt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (BFH-Urteil vom 16.2.2022, VI R 53/18).
Ähnliches gilt für alle anderen Erwerbstätigen, bei denen ein Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale bestand. Auch sonstige Einkünfte setzen eine Leistung voraus, die in einem „Tun“ oder „Unterlassen“ bestehen kann. Die Energiepreispauschale wurde aber ohne jegliches „Tun“ oder „Unterlassen“ gewährt.
Fazit: Zumindest nach den hergebrachten Grundsätzen und der Systematik des Einkommensteuerrechts durfte bzw. darf keine Besteuerung der Energiepreispauschale erfolgen. Die Frage wird daher sein, ob der Gesetzgeber die Grundsätze und die Systematik durchbrechen durfte, weil es angesichts des Ukraine-Krieges und der extrem gestiegenen Energiepreise eine steuer- und sozialpolitisch gerechtfertigte Ausnahmesituation gab. Die Energiepreispauschale sollte nur entsprechend der „persönlichen Leistungsfähigkeit“ bei den Bürgern ankommen, so dass sich der Staat einen Teil wieder über die Einkommensteuer – entsprechend des Steuersatzes des jeweiligen Bürgers – zurückholen will.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage im Verfahren 14 K 1425/23 E am 17.04.2024 ab. Der BFH bestätigte dieses Ergebnis im Revisionsverfahren VI R 15/24. Die Steuerpflicht beruht auf der besonderen gesetzlichen Zuordnung in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG; eine zusätzliche Gegenleistung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.
Die frühere Empfehlung, Bescheide wegen dieses noch offenen Musterverfahrens offenzuhalten, ist überholt. VI R 15/24 ist entschieden. Ein gesetzliches Ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO setzt ein einschlägiges anhängiges Verfahren voraus. Ob andere Gründe für einen eigenen Einspruch bestehen, ist gesondert zu prüfen.
Das frühere Einspruchsmuster wurde nach Abschluss des Musterverfahrens entfernt. Diese Aktualisierung betrifft die Arbeitnehmerpauschale nach dem EStG; sie bewertet andere Energiepreisleistungen oder besondere Fallgestaltungen nicht abschließend.

Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die sehr hilfreichen Ausführungen! Danach habe ich lange gesucht und bei Ihnen endlich gefunden!
Vielen Dank dafür; Einspruch wird postwendend beim Finanzamt eingelegt in der Hoffnung auf Erfolg.
Hochachtungsvoll
Paula und Karl Welbers
Einen schönen guten Tag,
Vielen Dank für diese Information.
Ich habe trotzdem noch eine Frage dazu und hoffe auf Hilfe. Mein Mann hat die Pauschale mit seinem Arbeitslohn bekommen und ich über die Rentenkasse (EM- Rente). Was trägt man dann in dem ersten Satz ein, bei: den Einkünften aus … unterworfen.
Vielen Dank im Voraus.
S. Schulz
Guten Abend,
ich habe eine Frage zur Energiepreispauschale und hoffe auf Ihre Hilfe.
Da ich wegen der Pflege und Betreuung meiner Mutter mein Job gekündigt habe und noch keine Rente beziehe, kann ich nirgendwo Energiepreispauschale beantragen.
Ich habe mich schon an die Pflegeversicherung, Krankenkasse und Deutsche Rentenversicherung gewendet, aber ohne Erfolg. Keine fühlt sich dafür zuständig und keiner weiß an wen ich mich wenden soll.
Das kann ich nicht verstehen und nicht nachvollziehen, da sehr viele Kinder bzw. Eltern oder Ehepartner geben ihre Arbeit auf und pflegen ihre Angehörigen. Für diese Menschen muss doch auch ein Ausgleich zustehen. Wie für Studenten, die kein Lohn beziehen.
Bitte teilen Sie mir mit: an wen ich mich wenden muss um auch eine Energiepreispauschale zu beantragen.
Vielen Dank im Voraus.
R. Paul
Hallo, zusammen, kann ich noch Einspruch erheben, obwohl die Frist vorbei ist, also ca, 2 Monate später?
Mit freundlichen Grüßen